OLG: Zulassungsgründe liegen nicht vor
Der Landkreis setzte gegen den Landtagsabgeordneten der AfD wegen Verstoßes gegen die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro fest. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hatte das Amtsgericht diese Geldbuße bestätigt. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung verwarf nun das OLG. Zulassungsgründe lägen nicht vor, begründete das OLG die Entscheidung. Die Entscheidung hätte insbesondere mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs angegriffen werden können. Dies sei indes nicht ausgeführt worden. Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß Art. 96 der hessischen Verfassung (entsprechend Art. 46 GG) die Immunität für Abgeordnete nicht für Bußgeldverfahren gilt.