Bußgeld wegen Verstoßes gegen Maskenpflicht

Ein hessischer Landtagsabgeordneter der AfD muss eine Geldbuße von 100 Euro zahlen, weil er im Rahmen einer Kreistagssitzung im Publikumsbereich des öffentlich zugänglichen Gebäudes keine Mund-Nasen-Bedeckung trug. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf den Antrag des Abgeordneten auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Verurteilung, die damit rechtskräftig ist.

OLG: Zulassungsgründe liegen nicht vor

Der Landkreis setzte gegen den Landtagsabgeordneten der AfD wegen Verstoßes gegen die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro fest. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hatte das Amtsgericht diese Geldbuße bestätigt. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung verwarf nun das OLG. Zulassungsgründe lägen nicht vor, begründete das OLG die Entscheidung. Die Entscheidung hätte insbesondere mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs angegriffen werden können. Dies sei indes nicht ausgeführt worden. Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß Art. 96 der hessischen Verfassung (entsprechend Art. 46 GG) die Immunität für Abgeordnete nicht für Bußgeldverfahren gilt.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.06.2022 - 3 Ss-OWi 591/22

Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2022.