Der Kläger ist seit Mai 2021 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Im März 2021 war ein gegen den Schuldner eingeleitetes Strafverfahren wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro nach § 153a Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden. Leistungsempfänger der Geldauflage sollten das Land Hessen und drei gemeinnützige Einrichtungen sein. Um die Geldauflage zu erfüllen, schloss der Schuldner Darlehensverträge über 100.000 Euro mit Gesellschaften ab, deren Anteile seinen Eltern gehörten. Anschließend zahlte er noch im März 2021 die Geldauflage an die vorgesehenen vier Empfänger. Der Insolvenzverwalter begehrt diese Zahlungen zurück.
Während das LG die Klage abwies, gab das OLG ihr statt: Die Geldauflagen seien insolvenzrechtlich anfechtbar. Somit bestehe ein Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 15.01.2025 – 4 U 137/23). Das Land Hessen sei auch für die Zahlungen, die an die gemeinnützigen Einrichtungen geleistet wurden, richtiger Anfechtungsgegner. Eine insolvenzrechtlich relevante Rechtsbeziehung bestehe trotz einer Geldauflage für eine gemeinnützige Einrichtung nur zwischen dem Angeklagten und der Strafjustiz des Landes. Der Angeklagte habe ausschließlich an das Land leisten wollen, damit dessen Strafjustiz das gegen ihn gerichtete Strafverfahren einstellt.
OLG bejaht Möglichkeit der Insolvenzanfechtung, lässt Revision aber zu
Geldauflagen nach § 153a StPO ähnelten trotz strafprozessualer Unterschiede den in der Insolvenzordnung aufgeführten Geldzahlungsverpflichtungen in Form von Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgeldern, die kraft Gesetzes die Stellung eines (nachrangigen) Insolvenzgläubigers begründeten.
Hier habe das Land zwar keinen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Geldauflagen gehabt, denn: hätte der Schuldner die Geldauflagen nicht gezahlt, wäre das Strafverfahren fortgesetzt worden und die Einstellung hinfällig. Die hier maßgebliche Anfechtungsvorschrift (§ 131 InsO) erfasse aber auch solche Anfechtungsgegner, die objektiv keinen Anspruch auf Befriedigung hätten, ihren Anspruch also nicht einklagen könnten. Damit sei eine Gleichstellung mit einem Insolvenzgläubiger im Sinne der InsO gerechtfertigt.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung lägen vor. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Begleichung der Geldauflagen zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungen seien auch innerhalb der kurzen Anfechtungsfrist von bis zu drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen. Die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung von Geldauflagen sei unklar.