Russland-Sanktionen: Vermögen bleibt auch im Insolvenzverfahren eingefroren

Ein Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung von Geldern, die aufgrund von Russland-Sanktionen eingefroren wurden, entschied das OLG Frankfurt am Main – die Kontrolle über das Vermögen verbleibe trotz Insolvenz bei der sanktionierten Person.

Eine Gesellschaft, gegründet nach dem Recht der Isle of Man, unterhält mehrere Bankkonten bei einer Bank, auf denen sich insgesamt ein Guthaben von knapp einer Million Euro befindet. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrte der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Guthabens, was die Bank jedoch ablehnte. Sie machte geltend, dass das Vermögen nach der europarechtlichen Verordnung Nr. 269/2014 über eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I gelisteten Person nicht ausgezahlt werden dürfe.

Eine auf Auszahlung gerichtete Klage gegen die Bank hatte bereits in der ersten Instanz vor dem LG Gießen keinen Erfolg. Das OLG Frankfurt am Main bestätigt dieses Ergebnis nun in einem Revisionsurteil: Der Insolvenzverwalter habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Vermögens gegen die Bank (Urteil vom 01.04.2026, Az. 17 U 20/25). Das Bankguthaben sei zu Recht gemäß der Verordnung eingefroren worden, und müsse auch eingefroren bleiben.

Wer hat faktisch die Kontrolle über das Vermögen?

Die Verordnung ordne das Einfrieren von Geldern an, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person stünden oder von einer gelisteten Person gehalten oder kontrolliert würden, so das OLG. Die Gesellschaft stehe zwar selbst nicht auf der Sanktionsliste, es gebe aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über sie innehabe. Die komplexen Firmen- und Treuhandkonstruktionen rund um die Gesellschaft sprächen dafür, dass Vermögenswerte bewusst so verschoben wurden, um sie vor Sanktionen zu schützen.

Ein zentraler Hinweis sei ein mit der Gesellschaft verbundener Trust, der faktisch von einem sanktionierten Verwandten kontrolliert werde. Die unnötig komplexe Unternehmensstruktur des Trusts sowie die Tatsache, dass der Verwandte unmittelbar vor seiner Aufnahme auf die Sanktionsliste aus dem Trust ausgeschieden sei, bewiesen die Absicht, die auf den Tust übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen und die Sanktionsvorschriften zu umgehen.

Darüber hinaus habe die Insolvenz der Gesellschaft nicht dazu geführt, dass die sanktionierte Person auch tatsächlich die Kontrolle über die Gelder verloren habe. Dabei betonten die Frankfurter Richterinnen und Richter, dass die Verordnung der EU es nicht vorsehe, dass nationale Regelungen zu ihrer Interpretation herangezogen werden: Die Insolvenzeröffnung sei ein allein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust im Sinne der Verordnung führe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist möglich.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2026 - 17 U 20/25

Redaktion beck-aktuell, sst, 7. April 2026.

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