Facebook durfte Fehlinformation zu Corona-Impfstoffen löschen

Facebook darf nach seinen Nutzungsbedingungen Beiträge mit Falschmeldungen zu Corona-Impfstoffen löschen. Ein Nutzer scheiterte vor dem OLG Frankfurt a.M. mit dem Wunsch, einen gelöschten Post erneut freischalten zu lassen.

Der Mann hatte auf Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen Covid-19-Viren gepostet. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem "verschwörungsideologischen Kanal"  entnommen. Facebook löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend.

Wie zuvor das LG Frankfurt (Urteil vom 26.1.2023 – 2-03 O 71/22) entschied nun auch der zuständige Pressesenat des OLG Frankfurt am Main, dass Facebook den Post nicht wieder freischalten musste (Urteil vom 14.11.2024 - 16 U 52/23). Zwar habe sich die Plattform Facebook im Rahmen des Nutzungsvertrags verpflichtet, dem Kläger ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe deshalb Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag habe jedoch gegen die über die neuen Nutzungsbedingungen einbezogenen Regelungen in den Gemeinschaftsstandards zu "Fehlinformationen zu Impfoffen" verstoßen, so das OLG.

Danach ist Facebook zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesundheitsbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Nicht erforderlich ist laut OLG, dass wissenschaftlich mit "absoluter Sicherheit" feststeht, dass es sich um unwahre Tatsachen handelt.

Studien widerlegen die im Post enthaltenen Äußerungen

Im konkreten Fall habe Facebook für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlinformationen handele, so das OLG weiter. Zum einen habe Facebook die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die Covid-19-Impfstoffe gemäß "von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien" nicht "wirkten", durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem "internen Dokument der Ärztekammer" vor den "tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt" werde und es zu "schwersten Nebenwirkungen" komme, habe Facebook ebenfalls widerlegt, nämlich durch Vorlage des Informationsblattes des Bundesgesundheitsministeriums zur "Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe".

Es lasse sich auch nicht feststellen, so das OLG, dass - wie vom Kläger behauptet - der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume. Insbesondere sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und Long-/Post-Covid ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt.

Schließlich wurde auch die Behauptung, dass ein "internationales Team von Wissenschaftlern" das Vorhandensein von "Toxinen und Graphenoxiden" in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von "Graphenoxiden" widerlegt. Dieser journalistische Text zitiere eine Auskunft der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Dem habe der Kläger nichts entgegengesetzt.

Politische Ansicht für Löschung unerheblich

Die Regelungen hielten laut OLG auch einer Inhaltskontrolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Beklagten andererseits stand. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlinformationen bestehe ein sachlicher Grund.

Denn Facebook nehme ein legitimes öffentliches Interesse wahr, so das OLG. Zudem werde dem Kläger mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot beziehe sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an Corona-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst, heißt es im noch nicht rechtskräftigen OLG-Urteil weiter.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2024 - 16 U 52/23

Redaktion beck-aktuell, gk, 15. November 2024.