Das OLG hatte dem Verband eine Verfahrensgebühr von 140 Euro in Rechnung gestellt. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit. Der Regionalverband wandte sich gegen die Kostenrechnung.
Mit Erfolg: Das OLG hob in der nicht anfechtbaren Entscheidung die Kostenrechnung auf (Beschluss vom 05.01.2024 – 26 Sch 4/23). Der Verband könne sich auf eine Gebührenbefreiung berufen. Art. 22 S. 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen verweise auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958. Nach dessen § 7 Abs. 1 Nr. 1 profitiert der evangelische Regionalverband von der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag besteht. Der Befreiungstatbestand umfasse den "gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt", so das OLG. Die Regelung von 1958 sei zwar inzwischen außer Kraft getreten. Art. 22 S. 2 des Vertrages enthalte insoweit aber eine statische Verweisung und nehme diese Vorschrift damit weiterhin wirksam in Bezug.