Hessen: Keine Gerichtsgebühren für die evangelische Kirche

Sämtliche Stellen, die zum evangelischen Kirchenapparat zählen, sind in Hessen von Gerichtsgebühren befreit. Das hat das OLG Frankfurt a.M. zugunsten eines evangelischen Regionalverbandes entschieden.

Das OLG hatte dem Verband eine Verfahrensgebühr von 140 Euro in Rechnung gestellt. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit. Der Regionalverband wandte sich gegen die Kostenrechnung.

Mit Erfolg: Das OLG hob in der nicht anfechtbaren Entscheidung die Kostenrechnung auf (Beschluss vom 05.01.2024 – 26 Sch 4/23). Der Verband könne sich auf eine Gebührenbefreiung berufen. Art. 22 S. 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen verweise auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958. Nach dessen § 7 Abs. 1 Nr. 1 profitiert der evangelische Regionalverband von der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag besteht. Der Befreiungstatbestand umfasse den "gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt", so das OLG. Die Regelung von 1958 sei zwar inzwischen außer Kraft getreten. Art. 22 S. 2 des Vertrages enthalte insoweit aber eine statische Verweisung und nehme diese Vorschrift damit weiterhin wirksam in Bezug.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 05.01.2024 - 26 Sch 4/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. Januar 2024.