Ein Chefkoch erhielt eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten für ein "Alleinrennen" (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB), das er mit einem geleasten Luxus-Firmenwagen - Geschäftsführerin des Restaurants war seine Ehefrau - gefahren war. Außerdem wurden seine Fahrerlaubnis einkassiert und das Fahrzeug, das 100.000 Euro wert war, eingezogen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat als Revisionsinstanz die Einziehung aufgehoben, das LG muss darüber noch einmal neu entscheiden (Beschluss vom 03.03.2025 - 1 Ors 80/24). Das LG hatte die Einziehung auf § 315f S. 1 i.V.m. § 74b Abs. 1 (Alt. 2) Nr. 2 StGB gestützt. Danach können einem Dritten gehörende Gegenstände eingezogen werden, wenn "die Gefahr [besteht], dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden". Das gäben die Feststellungen des LG aber nicht her, so das OLG.
Nur Straftaten sind "rechtswidrige Taten"
Denn rechtswidrige Taten im Sinn des § 74b Abs. 1 StGB seien nach der Definition in § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur Straftaten, nicht hingegen Ordnungswidrigkeiten. Für die Annahme einer Gefahr weiterer Straftaten mit dem Pkw habe sich das LG aber nur auf Ordnungswidrigkeiten des Chefkochs gestützt, insbesondere darauf, dass er einige Monate nach dem "Alleinrennen" ein Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen hatte. Dass auch weitere Straftaten drohten, habe das LG damit nicht dargelegt.
Das OLG weist außerdem auf einen Selbstwiderspruch des LG hin: Denn es habe bei der Bewährung ein künftig straffreies Leben des Chefkochs angenommen, gehe aber im Rahmen der Einziehung davon aus, dass von ihm weitere Straftaten mit dem Pkw drohten. Das OLG hält aber ergänzende, die Einziehung rechtfertigende Feststellungen nicht für ausgeschlossen. Daher geht die Sache zurück ans LG.