Kopf und Oberkörper herangezoomt dargestellt
Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: "Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei". Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: "Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt". Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.
Verlegerin wurde Abdruck des Fotos untersagt
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die "Frau im pinkfarbenen T-Shirt". Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie "im Zusammenhang mit der Suche nach den G-20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.08.2017) erkennbar zu machen" (Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017, NJW-RR 2018, 428).
Bild in Folgeberichterstattung vollständig abgedruckt
Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: "...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem – Gericht verbietet Bilder von G-20-Plünderin". Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.08.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, das bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.
OLG bestätigt Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen Unterlassungsverpflichtung
Das LG Frankfurt am Main hat der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe "hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des LG zu umgehen". Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden sei, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.