Eintragungsverweigerung für nicht-binäres Elternteil nicht isoliert überprüfbar

Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat betont, dass das Rechtsschutzsystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen solchen Feststellungsantrag vorsieht und auch keine Veranlassung für eine erweiternde Auslegung besteht.

Antrag auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung

Die Beschwerdeführer sind seit Sommer 2018 verheiratet und haben - nach reproduktionsmedizinischer Behandlung - ein gemeinsames Kind. Eine der beiden beschwerdeführenden Personen hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Schon vor der Geburt des Kindes hatten die Beschwerdeführer beantragt, dass neben der Mutter auch die nicht-binäre Person in das Geburtsregister als zweites Elternteil eingetragen wird. Dies lehnte das Standesamt ab. Die Eintragung erfolgte erst, nachdem die Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität das Kind adoptiert hatte. Daraufhin wollten die Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf ihren Wunsch nach weiteren Kindern - gerichtlich festgestellt wissen, dass das Standesamt allein aufgrund der Geburtsanzeige zur Eintragung der nicht-binären Person in das Geburtsregister als Elternteil verpflichtet gewesen sei. Ihr Begehren blieb ohne Erfolg. Sowohl das AG als auch das OLG halten den Antrag für unzulässig.

Kein isoliertes Feststellungsverfahren nach Erledigung

Das OLG führt aus, dass das Personenstandsrecht grundsätzlich kein Feststellungsverfahren vorsieht, das sich nicht als Berichtigung auswirken könne. Um eine Berichtigung gehe es hier nach erfolgter Eintragung aber nicht mehr. Des Weiteren könnten die Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch nicht über eine analoge Anwendung von § 62 FamFG verlangen. Die Verfahrensvorschriften umfassten allein die Situation, dass sich eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz später erledigt. Hier habe sich das Verfahren jedoch bereits vor der Entscheidung des AG durch die erfolgte Eintragung erledigt. Es entspreche der Rechtsprechung des BGH, dass Fragen der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens geklärt werden können. Ein isoliertes Feststellungsverfahren existiere nicht.

Keine erweiternde Auslegung der bestehenden Vorschriften

Die Norm sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erweiternd auszulegen. Der Wortlaut des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers sprächen vielmehr dagegen. Auch eine entsprechende Anwendung der einen anderen Fall regelnden Norm auf den vorliegenden Sachverhalt scheide aus. Bedeutung erlange zudem, dass hier die Erledigung auf einer selbstbestimmten Entscheidung der Beschwerdeführer beruhe. Es lägen auch sonst keine Umstände hier vor, die ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Feststellung losgelöst vom bestehenden Rechtsschutzsystem stützen könnten. Die im Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde läuft beim Bundesgerichtshof unter dem VII ZB 354/22.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.08.2022 - 20 W 98/21

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2022.