Kein Klageerzwingungsverfahren nach Hanau-Anschlag

Die Eltern eines der Opfer des Anschlags von Hanau wollten Ermittlungen gegen Barbetreiber, Polizeibeamte und Politiker erzwingen. Das OLG Frankfurt am Main hat ihre Anträge nun als unzulässig verworfen.

Der 7. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main hat mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen (Beschlüsse vom 16.10.2025 – 7 Ws 71–75/25). Die Eltern eines der am 19. Februar 2020 in Hanau Getöteten hatten sich gegen die Einstellung bzw. Nichteinleitung von Ermittlungsverfahren gewandt.

Am 19. Februar 2020 hatte ein 43-jähriger Mann in Hanau neun Menschen aus rassistischen Motiven erschossen - unter anderem in der "Arena Bar" in der Stadt. Anschließend tötete er seine Mutter und sich selbst.

Die Eltern warfen den Betreibern der "Arena Bar" in Hanau nun vor, durch einen zur Tatzeit verschlossenen Notausgang mitverantwortlich für den Tod ihres Sohnes gewesen zu sein, der durch die Schüsse des Attentäters in der Bar ums Leben gekommen war. Zudem richteten sich ihre Anträge gegen namentlich nicht benannte Polizeibeamte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Hanau sowie gegen den damaligen hessischen Innenminister und mehrere leitende Polizeibeamtinnen und -beamte. Sie trugen vor, dass eine unzureichende Ausstattung des polizeilichen Notrufsystems die Alarmierung der Rettungskräfte verzögert habe.

Hätte besseres Notrufsystem Leben retten können?

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Beschwerden der Eltern zurückgewiesen. Ihre daraufhin gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blieben vor dem OLG Frankfurt am Main nun ebenfalls ohne Erfolg. Der Senat sah die hohen formalen Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren nicht erfüllt. Die Antragsteller hätten keine konkreten Ermittlungsfehler aufgezeigt und nicht hinreichend dargelegt, dass der Tod ihres Sohnes bei offenem Notausgang oder besserer Notrufausstattung hätte verhindert werden können.

Das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO verlangt eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung sowie die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Beweismittel aus der Ermittlungsakte. Ziel ist es, dem Gericht eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten zu ermöglichen. Diesen Anforderungen seien die Anträge nicht gerecht geworden, so der Senat. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2025 - 7 Ws 71-75/25

Redaktion beck-aktuell, js, 22. Oktober 2025.

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