Eine Frau wurde im April 2020 zur berufsmäßigen Vormundin über zwei Kinder bestellt, nachdem den Eltern das Sorgerecht entzogen worden war. Wegen der Corona-Pandemie verpflichtete das Familiengericht die Vormundin telefonisch. Hierüber fertigte es einen ausführlichen Vermerk.
Doch als die Vormundin ihre Vergütung verlangte, lehnte die Staatskasse den Antrag ab – zu Unrecht, wie bereits das AG entschied. Das OLG pflichtete ihm bei: Das Familiengericht habe die Vormundin über ihre Aufgaben und Pflichten unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet. Dass dies telefonisch erfolgt sei, mache die Bestellung nicht unwirksam. § 1789 S. 2 BGB a.F., der eine Verpflichtung "mittels Handschlags an Eides statt" vorgesehen habe, sei eine Soll-Vorschrift. Will heißen: Sowohl Handschlag als auch persönliche Anwesenheit waren laut OLG nicht unverzichtbar (Beschluss vom 27.06.2024 – 7 WF 74/23).
Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Handschlag solle dem Verpflichteten den Ernst und die Bedeutung der von ihm zu übernehmenden Pflichten verdeutlichen. Dies könne aber auch telefonisch geschehen, meint das OLG. Das gelte umso mehr, wenn es – wie hier aufgrund der Pandemielage – nachvollziehbare und vernünftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gab.
Abzuwarten bleibt, ob der BGH noch in der Sache entscheidet. Möglich wäre dies, wenn Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG eingelegt würde. Zugelassen hat das OLG sie. Denn die streitgegenständliche Frage sei höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden worden.