Eine Frau hatte bei besagtem Anbieter am Online-Glücksspiel teilgenommen. Sie begehrte die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von knapp 60.000 Euro. Gegen das Unternehmen erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil. Die Frau wollte daraufhin in die auf Zypern vermuteten Konten des Anbieters vollstrecken. Das LG Frankfurt a.M. lehnte ihren Antrag auf Auskunft über etwaige Konten des Glücksspielanbieters auf Zypern jedoch ab.
Die Frau legte sofortige Beschwerde ein: In der Regel handele es sich bei Glücksspielanbietern mit Sitz auf Curaçao um Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Diese und weitere zwischengeschaltete Gesellschaften dienten der Verschleierung von Glücksspieleinnahmen, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie verwies zudem darauf, dass zwischenzeitlich über das Vermögen des Anbieters in Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Verhindert Insolvenzverfahren im EU-Ausland die Zwangsvollstreckung?
Das OLG Frankfurt a.M. hat den EuGH angerufen. Dieser möge vorab zur Auslegung des Art. 2 c der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung bei grenzüberschreitender Forderungseintreibung (VO (EU) 655/2014) Stellung nehmen (Beschluss vom 10.10.2024 – 7 W 13/24). Demnach gilt die EU-VO zur hier begehrten vorläufigen Kontenpfändung nicht für Forderungen gegen Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erfasst würden dabei nach den Erwägungsgründen der Verordnung nur Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat. Hier liege jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittland vor.
Insoweit stelle sich die Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland auf die Anwendbarkeit der Verordnung habe. Das OLG hält es für möglich, dass dann nach dem Recht eines Mitgliedsstaates (in diesem Fall Deutschland) geprüft werde, ob das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Sei dies der Fall, könne nicht weiter vollstreckt gehen. Möglich sei aber auch, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU von der VO generell nicht anerkannt würden und damit auch der vorläufigen Vollstreckung nicht entgegenstünden. Die Frage sei entscheidungserheblich und von daher vom EuGH vorab zu beantworten.