Kind will Vater nicht sehen: Nicht automatisch Ergebnis mütterlicher Manipulation

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt, das Kind manipuliert. Das stellt das OLG Frankfurt a.M. klar. 

Das OLG Frankfurt a.M. hat ein Sachverständigengutachten, das in einem Sorgerechtsverfahren einen Aufenthaltswechsel eines zwölfjährigen Jungens zum Vater befürwortete, als unverwertbar eingestuft. Hintergrund war, dass die Sachverständige dem Gutachten die These eines sogenannten Parental Alienation Syndrome (PAS) zugrunde gelegt hatte, obwohl Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Obhutselternteil das Kind aktiv negativ beeinflusste (Beschluss vom 05.01.2026 – 7 UF 88/25, unanfechtbar).

Der Junge hatte sich nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater weiterhin regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich in ihrem Gutachten für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge im Verfahren kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige attestierte der Mutter eine aktive Beeinflussung ihres Sohnes und – obwohl sie unstreitig begleitete Vater-Sohn-Umgänge förderte – eine bindungsfeindliche Haltung. Daraus schloss die Sachverständige, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei und hielt daher eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich.

Keine Anhaltspunkte für Beeinflussung des Kindes

Dem ist der Familiensenat des OLG Frankfurt a.M. entgegengetreten. Das Gutachten sei nicht verwertbar. Die Einschätzung im Gutachten basiere auf der bereits 2023 vom BVerfG als pseudowissenschaftlich eingestuften PAS-These, die, auch hier keine hinreichend tragfähige Grundlage für eine am kindeswohl orientierte Entscheidung biete. Die Sachverständige habe das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der Vater habe in der Vergangenheit selbst maßgeblich zu den zerrütteten Familienverhältnissen beigetragen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter den Jungen in seiner Willensbildung aktiv beeinflusst hätte. Daher stehe der authentische, geäußerte Kindeswille der Anordnung des Aufenthaltswechsels entgegen. Der Senat legte daher den Aufenthalt bei der Mutter fest.

Außerdem übertrug das OLG der Mutter die alleinige elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 BGB. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.01.2026 - 7 UF 88/25

Redaktion beck-aktuell, sst, 13. Januar 2026.

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