Wirecard: D&O-Versicherungssumme für Ex-Chefbuchhalter aufgebraucht

Die D&O-Versicherung des Ex-Chefbuchhalters der Wirecard AG muss laut OLG Frankfurt a.M. keine weiteren Kosten übernehmen. Insbesondere die Bearbeitung nach dem "Prioritätsprinzip" entspreche anerkannten Buchführungsgrundsätzen.

Der Director Accounting der Wirecard AG war für den Bereich Finanzen tätig und zugleich Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sogenannten TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war. Der Zahlungsdienstleister Wirecard war im Jahr 2020 zusammengebrochen, weil angeblich auf philippinischen Treuhandkonten verbuchte 1,9 Milliarden Euro nicht auffindbar waren.

Mit seiner Klage gegen die D&O-Versicherung machte der Mann weitere Zahlungen gegen den Versicherer geltend. Er war der Meinung, schon im Jahr 2019 sei der Versicherung von der Wirecard AG mitgeteilt worden, dass es kritische Berichterstattung in der Financial Times, Untersuchungen der Finanzbehörden in Singapur und eine Sammelklage in den Vereinigten Staaten gebe. Deshalb sei vom Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2019 auszugehen und damit von einer Versicherungssumme in Höhe von 25 Millionen Euro, die dem Buchhalter zufolge noch nicht aufgebraucht sei.

Die Versicherung dürfe außerdem Public-Relations-Kosten (PR-Kosten) und Verteidigungskosten nicht auf die Versicherungssumme des Jahres 2020 anrechnen. Weiter meint der Buchhalter, er sei durch voreilige Zahlungen für Ansprüche anderer Vorstandsmitglieder benachteiligt worden, weswegen sich die Versicherung nicht auf den Verbrauch der Versicherungssumme berufen könne.

OLG: Ansprüche ja, aber Versicherungssumme verbraucht

Das OLG Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass dem Ex-Buchhalter keine weiteren Leistungen zustehen, da die Versicherungssumme aufgebraucht sei (Urteil vom 29.11.2024 - Az. 7 U 82/22, nicht rechtskräftig).

Anders als der Buchhalter meint, sei der Versicherungsfall im Jahr 2020 und nicht schon im Jahr 2019 eingetreten. Denn die von ihm angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 seien der Versicherung nicht ordnungsgemäß gemeldet worden. Damit sei die Versicherungssumme für das Jahr 2020 in Höhe von 15 Millionen Euro maßgeblich. Diese Summe habe die Versicherung für versicherte Kosten im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal vollständig ausbezahlt und die Zahlungen zu Recht von der vertraglichen Versicherungssumme abgezogen. Die Klausel im Versicherungsvertrag, die das erlaube, sei zulässig.

Auch der Umstand, dass die Versicherung die Schäden anderer Mitversicherter nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer konkreten Inanspruchnahme ausbezahlt habe, sei nicht zu beanstanden. Eine Bearbeitung nach dem "Prioritätsprinzip" benachteilige den Kläger nicht in einer willkürlichen Art und Weise, sondern entspreche anerkannten Buchführungsgrundsätzen, so das OLG. Es hat die Revision zugelassen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.11.2024 - 7 U 82/22

Redaktion beck-aktuell, gk, 29. November 2024.