Das OLG wies eine Beschwerde der Mutter zurück, die nicht einsieht, wieso sie an den Kosten beteiligt wurde (Beschluss vom 13.1.2025 – 6 WF 155/24). Die Richterinnen und Richter erläutern in ihrem Beschluss, dass das AG Dieburg die Kosten zutreffend nach billigem Ermessen zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater hälftig geteilt hat. Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren handele es sich um kein echtes Streitverfahren. Neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens könnten deshalb weitere Umstände von Bedeutung sein.
Das OLG hält es für unangemessen, hier allein dem Vater die Kosten aufzuerlegen, da er das Verfahren nicht "grob schuldhaft" veranlasst habe. Er habe sich nicht mit dem Vaterschaftstest begnügen müssen, sondern habe das Recht, die Vaterschaft gerichtlich mit gutachterlicher Klärung der biologischen Abstammung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Allein, dass dem Mann die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit ihm verkehrt, nicht reicht, könne noch kein grobes Verschulden begründen. Vielmehr habe der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen. Denn er habe mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Damit hätten ihm konkrete Einblicke in die Lebensverhältnisse der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefehlt. Er habe daher weder abschätzen noch beurteilen können, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten habe.
Verkehr innerhalb Empfängniszeit rechtfertigt hälftige Kostenteilung
Auf den bereits außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest musste sich der Mann aus Sicht des OLG nicht verlassen. Er könne vielmehr geltend machen, dass er angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstammungsgutachtens eine gerichtliche Überprüfung wünsche.
Zu berücksichtigen sei schließlich, dass "beide Eltern das Verfahren über eine Entscheidung über die Abstammung dadurch gleichermaßen veranlasst haben, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Damit erscheint es in der Regel auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen", unterstreicht der Senat. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten schloss er als "regelmäßig unbillig" aus. Schließlich habe das Kind selbst nicht zur Unsicherheit an der Vaterschaft beigetragen.