Wohnungszuweisung nach Gewaltschutzgesetz: Nur bei gemeinsamem Haushalt

Bei Gewalt in der Partnerschaft kommt eine Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht. Das gilt allerdings nicht, wenn zum Zeitpunkt der Tat kein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mehr geführt wurde, stellt das OLG Frankfurt a.M. klar.

Eine Frau hatte die gemeinsame Wohnung, in der sie und ihr damaliger Partner zuletzt getrennt voneinander gelebt hatten, im August 2023 mit ihren beiden jüngsten Kinder verlassen und war zu ihrer Mutter gezogen. Sie hatte inzwischen auch einen neuen Freund. Sie behielt aber einen Wohnungsschlüssel und ging mehrfach in die Wohnung, um Sachen zu holen. Später beantragte die Frau die Zuweisung der Wohnung nach dem GewSchG: Ihr Ex-Partner habe sie im Januar 2024 mehrmals körperlich attackiert.

Ein Anspruch auf Überlassung der Wohnung setzt nach § 2 Abs. 1 GewSchG voraus, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Das AG sah diese Voraussetzungen erfüllt und wies die Wohnung der Frau zu. Es bewertete das Verlassen der Wohnung nur als "Übergangslösung", als "vorübergehenden Rückzug" und verwies dabei darauf, dass sie weiter einen Schlüssel habe und in der Wohnung ein und aus gehe. Das AG argumentierte, es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, den Elternteil schutzlos zu stellen, der die Kinder durch einen vorübergehenden Rückzug aus dem Konflikt holen wolle.

Kein gemeinsamer Haushalt zum Zeitpunkt der Tat

Das OLG Frankfurt a.M. wies diese Entscheidung auf Beschwerde des Ex-Partners zurück (Beschluss vom 23.07.2024 - 6 UF 105/24): Die Auslegung des AG widerspreche dem Wortlaut und Zweck des § 2 Abs. 1 GewSchG. Zwar müsse bei Antragstellung kein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mehr bestehen, wohl aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung zum Zeitpunkt der Tat. Denn Zweck sei es, die Gefährdung zu unterbinden, die sich aus der räumlichen Nähe ergebe.

Zum Zeitpunkt der behaupteten Tat haben die Frau und ihr Ex-Partner laut OLG aber keinen solchen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mehr geführt. Sie hätten da schon seit mehreren Monaten voneinander getrennt gelebt. Beide hätten auch nicht wieder in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben wollen. Zudem habe die Frau schon einen neuen Partner gehabt. Dass sie noch in die Wohnung gegangen sei, um Sachen zu holen, spiele keine Rolle.

Das OLG weist noch darauf hin, dass die Frau als Mitmieterin durch die Versagung der Wohnungszuweisung nicht schutzlos gestellt gewesen sei, denn in Gewaltfällen kämen Wohnungsverweisungen nach § 940a ZPO in Betracht, wenn kein Anspruch nach § 2 GewSchG besteht.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.07.2024 - 6 UF 105/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 30. Juli 2024.