Eine niederländische Versandapotheke hatte Kundinnen und Kunden beim Einlösen elektronischer Kassenrezepte einen 10-Euro-Gutschein versprochen. Das Guthaben sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet werden. Ein verbleibender Betrag konnte anschließend für nicht verschreibungspflichtige Produkte genutzt werden. Zusätzlich bot die Apotheke einen weiteren 10-Euro-Gutschein für die Erstbestellung über ihre App an.
Das LG hatte den auf Unterlassung der Gutscheinaktionen gerichteten Anträgen stattgegeben. Die Apotheke legte beim OLG Frankfurt a.M. Berufung ein – ohne Erfolg.
OLG bejaht produktbezogene Werbung
Das OLG stellt klar, dass es sich bei bei den Gutscheinaktionen um unzulässige Werbegaben im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 HWG handelt. Danach sei es unzulässig, beim Verkauf von Arzneimitteln Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, sofern es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten handle (Urteil vom 15.05.2025 – 6 U 347/24).
Hier liege eine derartige unzulässige produktbezogene Werbung vor. Auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke könne produktbezogen im Sinne des HWG sein. "Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird", erläutert der Senat. Dieses Verständnis sei auch unionsrechtskonform. Grundsätzlich erfasse das Verbot der Werbung für Arzneimittel die Frage, "ob" ein Arzneimittel gekauft werde. Nur die Entscheidung des "Wie" d.h. in welcher Apotheke, sei nicht vom Werbeverbot erfasst.
Der Gutscheinbetrag könne hier in beiden Fällen für den vergünstigten Bezug nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt werden. Die Werbung fördere damit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Wertgrenze deutlich überschritten
Werbegaben seien Zuwendungen, die aus Sicht der Empfängerinnen und Empfänger als Geschenk wahrgenommen würden, erklärte das Gericht. Der Wert der ausgelobten Gutscheine von jeweils 10 Euro überschreite die Schwelle einer "geringwertigen Kleinigkeit". Diese liege bei Publikumswerbung regelmäßig bei einem Euro. Soweit im Handelsverkehr etablierte Sofortrabatte von diesem Verbot ausgenommen würden, liege hier kein derartiger Sofortrabatt vor.
Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht anfechtbar.