Reisevermittler muss auf erforderliches Transitvisum hinweisen

Ein Onlineportal, das Reisen vermittelt, muss seine Kunden und Kundinnen darüber informieren, wenn für eine Reise mit Zwischenstopp ein Transitvisum erforderlich ist. Die Information sei für die Dienstleistung "Flugreise" wesentlich, so das OLG Frankfurt a.M.

Eine Familie hatte über eine Online-Buchungsplattform, die Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter vermittelt, einen Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles gebucht. Auf dem Portal war sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie für die USA eine Durchreiseautorisierung (ESTA) braucht. Weil sie diese nicht vorweisen konnte, wurde die Familie am Abreisetag nicht zum Flug zugelassen.

Ein Verbraucherverband klagte und wurde bestätigt: Das LG verpflichtete die Reiseplattform, keine Flugreisen mehr zu vermitteln, ohne auf die Notwendigkeit etwaiger für einen Zwischenstopp erforderlicher Durchreiseautorisierungen hinzuweisen. Das OLG bestätigte das Urteil. Die Betreiberin des Onlineportals verhalte sich wettbewerbswidrig. Sie müsse alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen, wenn der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf ihrer Internetseite stattfinde. Dazu zähle hier der Hinweis auf etwaige Durchreiseautorisierungen.

Zwar bestehe keine allgemeine Aufklärungspflicht des Unternehmers im geschäftlichen Verkehr. Die notwendige Autorisierung im Fall eines Zwischenstopps stelle jedoch eine wesentliche Information über die Dienstleistung "Flugreise" dar. Ohne sie könne die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden.

Das OLG fordert jedenfalls "einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis", damit der "verständige Durchschnittsverbraucher" sich informiert zwischen den auf dem Portal angebotenen Flügen und Flugvarianten entscheiden könne. Er denke bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps. Das OLG hält den Verbraucher im Informationsgefälle der Portalbetreiberin für "deutlich unterlegen". Dass die Reise durchführbar sei, spiele naturgemäß bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle, etwa, wenn infolge kurzfristigen Reiseantritts es für den Verbraucher unmöglich sei, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussten üblicherweise die Auswahlentscheidung (Urteil vom 30.01.2025 – 6 U 154/24, nicht rechtskräftig). Das Online-Portal hat jetzt noch die Möglichkeit, die Zulassung der Revision vor dem BGH zu beantragen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.01.2025 - 6 U 154/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 20. Februar 2025.

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