Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar: Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen (Urteil vom 09.10.2025 – 6 U 117/24).
Eine Unternehmerin verkauft über ihre Homepage Mobilfunktelefone. Ihren Kundinnen und Kunden ermöglicht sie es dabei, im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles gleichzeitig mit dem Kaufangebot an sie auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. Bevor die Kunden den Button "In den Warenkorb" anklicken konnten, mussten sie ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken.
In den Servicebedingungen hieß es unter anderem: "Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...). Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät."
Gegen diese Klausel wendet sich ein Kunde der Handy-Verkäuferin, weil er Verbraucher erheblich benachteiligt sieht. Aufgrund der Klausel sei es möglich, dass man die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl man weder über eine SIM-Karte noch über ein Smartphone verfüge.
Handy-Verkäuferin nicht Verwenderin der beanstandeten Bedingungen
Erst das LG und nun das OLG haben einen Unterlassungsanspruch des Handy-Käufers verneint. Er scheitere bereits daran, dass die – beklagte – Handy-Verkäuferin nicht Verwenderin dieser Bedingungen sei. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle.
Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Verkäuferin des Mobiltelefons nicht die Vertragspartei sein, die diese Geschäftsbedingung stellt, erläuterte das OLG. Verwender der Klausel sei das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Handy-Verkäuferin auch keine Vertreterin des Mobilfunkbetreibers
Die Handy-Verkäuferin schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Verkäuferin die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich, so das OLG, unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle für AGB. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher und Verbraucherinnen regele die Klausel nicht.


