Gewalt des Vaters rechtfertigt alleiniges Sorgerecht für Mutter

Häusliche Gewalt und Todesdrohungen des Vaters können die alleinige Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter rechtfertigen. Das OLG Frankfurt am Main betonte, dass stets im Einzelfall abgewogen werden müsse. Die aber fiel hier eindeutig aus, auch weil die Gewalt teilweise vor den Augen der Kinder stattfand.

Die mittlerweile 9 und 5 Jahre alten Kinder leben seit der Trennung der Eltern im Herbst 2020 bei der Mutter. Gegen den Vater wurden bereits 2021 und erneut Ende 2023 ein halbes Jahr lang Näherungs- und Kontaktverbote verhängt. Auf Antrag der Mutter wurde vom AG die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und auf die Mutter übertragen. Der Vater legte Beschwerde ein, die das OLG nach Abwägung der konkreten Umstände zurückgewiesen hat (Beschluss vom 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24).

Hier bestehe zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Die vom Vater gegen die Mutter ausgeübte Gewalt spreche gegen eine "für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe". Der Vater habe die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Aufgrund seines erhöhten Aggressionspotentials und seiner Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, sei es der Mutter nicht zumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Der Vater habe sich wiederholt grenzüberschreitend verhalten und auch nicht an die Näherungs- und Kontaktverbote gehalten. Die an die Mutter "gerichteten direkten Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge", so der Senat.

Gegen die gemeinsame elterliche Sorge spreche auch, trotz deren geringen Alters, der Wille der Kinder, di bei der Mutter leben wollen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Kinder die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Todesdrohungen miterlebt hätten. Von Kindern miterlebte Gewalt stelle eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar und beinhalte erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung.

Mildere, gleich effektive Mittel als eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Mutter stünden hier nicht zur Verfügung, so das Gericht abschließend.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.09.2024 - 6 UF 144/24

Redaktion beck-aktuell, dbs, 1. Oktober 2024 (dpa).