Späte Berufungsbegründung: So eilig kann es ja nicht gewesen sein!

Erst ein Eilverfahren anstrengen, dann aber bei der Berufungsbegründung trödeln? Ein Widerspruch in sich, findet das OLG Frankfurt a.M. Der Eilantrag war damit zum Scheitern verurteilt.

Ein Mann hatte sich mit einem früheren Geschäftspartner gestritten, der sein Verhalten gegenüber anderen als "kriminell" bezeichnet hatte. Die Aussage wollte er sodann gerichtlich verbieten lassen und beantragte hierzu eine einstweilige Verfügung nach §§ 935940 ZPO. In erster Instanz hatte der Unterlassungsantrag indes schon keinen Erfolg, nun scheiterte auch die Berufung beim OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 3.11.20253 U 97/25).

Hintergrund war, dass der Anwalt des Mannes sich zu viel Zeit damit gelassen hatte, die noch relativ schnell eingelegte Berufung zu begründen, nämlich rund sieben Wochen. Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO setzt indes eine gewisse Dringlichkeit der Angelegenheit voraus. So dringlich könne das Anliegen aber wohl nicht sein, meinte das OLG und wies die Berufung deswegen zurück.

Kurze Sache, lange Dauer - so eilig war es wohl doch nicht

Zwar sei es natürlich nicht verboten, eine Frist nahezu vollständig auszuschöpfen, betonte das OLG. Diese Frage müsse man aber von der Frage trennen, innerhalb welcher Zeit ein Kläger im Verfügungsverfahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenes Verhalten die eigentlich vermutete Dringlichkeit zu widerlegen.

Das Eilverfahren sei durch seine besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet, führte das Gericht aus. Deshalb könne "eine entsprechende Priorisierung gegenüber jeglichen sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten von allen Verfahrensbeteiligten erwartet werden". Das Vorgehen des Anwalts habe dieser Erwartung nicht entsprochen. Das gelte umso mehr, als das Verfahren weder tatsächlich noch rechtlich besonders schwierig gewesen sei.

Mit 100 Seiten sei der Aktenumfang eher unterdurchschnittlich und vom Sachverhalt her überschaubar gewesen; das erstinstanzliche Urteil sei mit sechs Seiten "ausgesprochen kurz". Die Hauptargumentation des Klägers finde sich bereits in der Antragsschrift. Der Prozessbevollmächtigte habe nicht nachvollziehbar begründen können, warum er unter diesen Umständen für die Berufungsbegründung sieben Wochen gebraucht habe. Sein Verweis auf "Arbeitsüberlastung", "Koordination von Mandanten" und "sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente" genüge nicht.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.11.2025 - 3 U 97/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 1. Dezember 2025.

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