Kanzlei unterbesetzt: Kein Grund für Fristversäumnis

Wenn die Kanzleimitarbeiter überlastet sind und dadurch eine Frist versäumen, geht das auf die Kappe der Anwaltskanzlei. Eine Wiedereinsetzung kommt für das OLG Frankfurt am Main nicht in Betracht.

Eine Rechtsanwaltskanzlei muss dafür sorgen, dass ihre Angestellten trotz einer angespannten Personalsituation die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Einer Überlastung der Mitarbeiter muss die Kanzlei laut OLG Frankfurt a.M. gegebenenfalls entgegenwirken (Beschluss vom 01.09.2025 – 3 U 69/25).

Die Mandanten einer Rechtsanwältin waren in einem Schadensersatzprozess zur Zahlung von knapp 30.000 Euro verurteilt worden. Die Anwältin legte Berufung ein, begründete das Rechtsmittel jedoch nicht rechtzeitig. Im Nachgang beantragte sie Wiedereinsetzung mit dem Argument, ihre Büroangestellten hätten die Frist versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen. Das habe daran gelegen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Mitarbeiterin ausgeschieden sei und andere wegen Krankheit gefehlt hätten.

Für das OLG trägt diese Argumentation eine Wiedereinsetzung nicht. Die Richterinnen und Richter gehen von einer mangelhaft organsisierten Fristenkontrolle aus. Wenn die Kanzleibelegschaft so reduziert gewesen sei, dass eine Überlastung im Raum stand, hätte die Anwältin reagieren müssen. Wie sie das tue, bleibe ihr überlassen. Sie könne etwa weitere Mitarbeiter aktivieren oder aber die verbleibenden verstärkt kontrollieren. Wenn es gar nicht anders gehe, müsse sie die delegierten Aufgaben, wie zum Beispiel die Fristenkontrolle, wieder an sich ziehen. Dass die Anwältin hier entsprechende Maßnahmen ergriffen habe, um eine ausreichende Fristenkontrolle zu gewährleisten, sah das Gericht nicht und ging daher von einem Organisationsmangel aus.

Dieser sei auch für die Fristversäumnis ursächlich gewesen. Denn die Anwältin habe nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Frist ergriffen. Dann aber gehe es zu ihren Lasten, wenn nicht festgestellt werden könne, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.09.2025 - 3 U 69/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 25. September 2025.

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