Ein Nachbar hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne eines Mannes Feuer gelegt. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das Terrassenfenster des Mannes geworfen und am selben Tag mit einem Stein die Windschutzscheibe des Fords sowie die Fahrerfensterscheibe des Seats des Mannes zerstört. Der Geschädigte verlangte den Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und die Kosten für die Reparatur beider Fahrzeuge. Zudem wollte er rund 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er aufgrund des Vorfälle unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Das LG Hanau hatte die Klage noch abgewiesen (Urteil vom 31.8.2023 - 4 O 264/22), doch das OLG gab dem Mann weitgehend Recht (Urteil vom 27.9.2024 - 3 U 179/23). Wie ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten bestätige, habe der Mann als Reaktion auf die Übergriffe des Nachbarn eine Anpassungsstörung erlitten. Zuvor psychisch gesund, habe er die "Taten des Beklagten als Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst erlebt", führte das OLG aus. Angesichts der vorsätzlichen Taten und der ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung
Auch den Ersatz der Reparatur- und Reinigungskosten sprach das OLG dem Mann zu. Gleiches galt für die Nutzungsentschädigung, denn er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt und im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gehabt. Den Seat habe seine Frau benötigt. Nur die Höhe des Ausfallschadens setzten die Richterinnen und Richter mit 23 Euro pro Tag niedriger an.
Der Geschädigte habe die Reparatur auch nicht ungebührlich verzögert. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt, nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag aber umgehend erteilt, so das Gericht weiter. Dass der Vorschuss erst nach zwei Monaten eingegangen sei, habe er nicht zu verantworten.