Es ging um 37.000 Euro, die die Sparkasse wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland beim AG hatte hinterlegen lassen. Die Kontoinhaberin gab an, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Das LG verpflichtete die Bank in erster Instanz zur Freigabe des Geldes. In der Berufung ging auch das OLG Frankfurt a.M. davon aus, dass die 37.000 Euro nicht hätten hinterlegt werden dürfen, die Ausführung des Zahlungsauftrags hätte nicht verweigert werden dürfen. Auf einen entsprechenden Hinweis nahm die Sparkasse die Berufung zurück (Hinweisbeschluss vom 22.09.2025 – 3 U 111/23).
Denn die in Moskau ansässige Gesellschaft falle nicht unter die EU-Verordnung Nr. 269/2014 "über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen". Die Geschäftspartnerin der Kontoinhaberin in Russland gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Auch ihrem Sinn und Zweck nach wolle die Verordnung gerade nicht erreichen, dass pauschal Überweisungen aus Russland verweigert würden.
Auch die EU-Verordnung Nr. 833/2014 "über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren" ändere nichts an dem Ergebnis. Denn durch die Überweisung sei keine mit der Verordnung verbotene "Finanzhilfe" zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte nicht als "Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung".


