Eine Mentorin und Bewusstseinstrainerin, die sich auf ihrer Homepage als Medium bezeichnet, bietet Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an. Darüber hinaus hat sie zwei Bücher veröffentlicht. Eine ihrer Klientinnen nahm an mehreren Kurseinheiten der Mentorin teil und buchte im Anschluss – gegen Bezahlung im Voraus – ein sogenanntes Reading. Auch bestellte sie das neueste Buch der Trainerin.
Ende 2025 teilte die Klientin der Mentorin allerdings mit, nicht mehr an den Kursen teilnehmen zu wollen. Auch das gebuchte und bereits bezahlte Reading sagte sie ab. Die Mentorin lehnte es ab, der Kundin das Geld zurückzuzahlen. Daraufhin schrieb ihre Klientin eine Mail an das Team der Mentorin und an den Zahlungsdienstleister. Darin bezeichnete sie das Medium als "manipulative und toxische Person" und gab an, dass sie sich aus "dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst" habe und "nicht die Erste und Letzte" sei, "die das tut". Gegen die Aussagen wehrte sich ihre Mentorin vor Gericht.
Medium muss Kritik hinnehmen
Das LG Frankfurt wies den Antrag auf Unterlassen der Äußerungen zurück. Nun ist auch die eingelegte sofortige Beschwerde der Bewusstseinstrainerin vor dem OLG Frankfurt a.M. gescheitert (Beschluss vom 11.03.2026 – 3 W 6/26): Da es sich bei den Äußerungen nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen handele, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen, könne die Mentorin keine Unterlassung beanspruchen.
Meinungsäußerungen würden durch das Grundgesetz geschützt, ohne dass es darauf ankomme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational sei. Erst wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten, so der zuständige 3. Zivilsenat.
Bei den Äußerungen aus der Mail handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Die Kundin nehme insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Äußerungen könnten daher weder als wahr noch als unwahr eingestuft werden. Auch handele es sich nicht um Schmähkritik, so die Frankfurter Richterinnen und Richter. Die Klientin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit des Mediums. Dabei sei auch eine pointierte, polemische oder überspitzte Kritik als Meinungsäußerung hinzunehmen.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.


