Unseriöser Ferrari-Verkauf: Vermögensarrest nach Täuschung über Lieferfähigkeit

Was nach einem Hollywood-Film klingt, wurde in Frankfurt Realität: nie ausgelieferte Luxusfahrzeuge im Wert von mehreren Millionen Euro, eine Drohung mit dem Messer und Täuschungen. Für das OLG Frankfurt am Main genug Grund, durchzugreifen.

Der Sachverhalt begann schon spektakulär, aber juristisch noch harmlos: Zwei Gesellschaften bestellten bei drei Verkäufern drei Ferrari Purosangue im Wert von jeweils 700.000 Euro und einen Mercedes-AMG One in einer Sonderanfertigung für 3,25 Millionen Euro. Ausgeliefert wurden die Fahrzeuge jedoch nie, die Käufer traten schließlich von ihren Verträgen zurück.

Sie beantragen nunmehr hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen in Höhe von 700.000 Euro die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der drei Verkäufer. Das LG Frankfurt am Main hatte dem Antrag weitgehend stattgegeben und diesen Arrestbefehl nach Widerspruch der Beklagten mit Urteil bestätigt (Urteil vom 04.06.2023 - 2-08 O 63/25).

Drohung mit Messer Indiz für Arrestgrund

Die dagegen eingelegte Berufung der Autoverkäufer hatte nun auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg (Urteil vom 25.07.2025 - 32 U 1/25). Es sei den Händlern tatsächlich nie möglich gewesen, die Autos zu beschaffen, entschieden die Richterinnen und Richter. Zwar sei es im Luxusfahrzeughandel üblich, dass Wagen zunächst beim Hersteller geordert werden müssen. Die Verkäufer hätten durch ihre Vertragsgestaltung aber den Eindruck erweckt, direkten Zugang zu Herstellern oder Zwischenhändlern zu haben.

Nicht erkennbar gewesen sei, dass "die Verkäufer nicht nur keinen Kontakt zum Hersteller haben, sondern auch keine Verträge oder Zusicherungen von anderen Zwischenhändlern (...)", vertiefte der Senat. Zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse habe noch nicht mal die Aussicht für den Erwerb der Fahrzeuge bestanden. Aufgrund dieses Irrtums über die Lieferfähigkeit hätten die Käuferinnen ihre Anzahlungen geleistet.

Die Käuferinnen hätten auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Dieser sei anzunehmen, wenn ohne Arrest die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Neben den hier vorliegenden Vermögensdelikten bestünden weitere Anhaltspunkte, dass die Verkäufer ihre unredliche Verhaltensweise gegenüber den Käuferinnen fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil und ihr sonstiges Vermögen dem Zugriff der Gesellschaften entziehen würden.

Das habe auch die vom LG zutreffend gewertete Zeugenaussage eines Mannes befürchten lassen, der angegeben hatte, von einem der Verkäufer mit einem Messer bedroht worden zu sein. Der Zeuge habe zudem angegeben, dass der Verkäufer seiner Drohung noch dadurch Nachdruck verliehen habe, in dem er androhte, dass die Zahlung verhindert werde, wenn der Zeuge Anzeige erstatte. Diese landgerichtliche Feststellung sei ein geeignetes Indiz, dass die Verkäufer eine Vollstreckung der Forderung vereiteln oder wesentlich erschweren würden.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.07.2025 - 32 U 1/25

Redaktion beck-aktuell, js, 19. August 2025.

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