In der auf Instagram veröffentlichten Story hatte die Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie Fotos und Videos ihrer Patientin vor und nach der Operation gezeigt. Das Posten der Story unterfalle dem Verbot der unlauteren Werbung mit sogenannten Vorher-/Nachher-Bildern, urteilte das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.11.2025 – 6 U 40/25).
Das Verbot ergebe sich aus dem Heilmittelwerbegesetz. Danach dürfe für operative plastische-chirurgische Eingriffe "nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden". Erfasst seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers, die medizinisch nicht notwendig seien.
Das OLG nimmt hier einen solchen Eingriff an. Unstreitig habe die Patientin sich eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht. Eine medizinische Indikation sei nicht ersichtlich. Selbst wenn der Eingriff keine reine Schönheitsoperation gewesen sein sollte, sei dies unerheblich. Denn die Ärztin habe ausschließlich für die rein ästhetische Veränderung der Nasenform geworben.
Nicht nur klassische Vorher-/Nachher-Werbung erfasst
Die Story unterfalle dem Werbeverbot, auch wenn die Ärztin die Vorher-/Nachher-Bilder weder unmittelbar nebeneinander noch zeitlich unmittelbar hintereinander gepostet habe. Dem OLG genügt, dass die Bilder von jung nach alt sortiert fortgesetzt erschienen und der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen konnte. Die Ärztin habe damit nachvollziehbar gemacht, wie sich das Aussehen ihrer Patientin durch die plastische Operation veränderte.
Das Werbeverbot solle vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Das OLG hält folglich eine großzügige Betrachtung der Vorschrift für geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen. Stories wie die vorliegende könnten noch stärker zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation verleiten als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Ärztin kann per Beschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.


