Das OLG Frankfurt a.M. hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden großzügigeren Regelungen anzuwenden sind. Eine verbotene Rückwirkung liege darin nicht (Beschluss vom 28.11.2025 – 2 WF 115/25, unanfechtbar).
Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Mädchen die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Sie lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt.
Dann heiratete die Mutter einen anderen Mann und nahm dessen Nachnamen an, den auch der dieser Beziehung entstammende gemeinsame Sohn trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.
Diesem Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit stattgegeben. Der Vater legte Beschwerde ein, blieb damit aber erfolglos.
Namensänderung wirkt sowieso nur für Zukunft
Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung "dem Wohl des Kindes dient" (§ 1617e BGB), führte der Senat aus. Dass diese Regelung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft getreten war, hielt das OLG für unbeachtlich – auch, wenn der nach der alten Gesetzeslage geltende Maßstab strenger gewesen sei (damals musste die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich" sein). Einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sahen die Richterinnen und Richter nicht. Denn die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Zudem wäre selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags jederzeit ein neuer Antrag zulässig.
Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene, fährt das OLG fort. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung seines Nachnamens, den es faktisch niemals angenommen habe.


