Ein Mann hatte fast 400.000 Euro in bar in einen Koffer gepackt und diesen am Frankfurter Flughafen einem Dritten zum Weitertransport in die Türkei übergeben. Der flog auf und das Zollfahndungsamt stellte das Geld zur Durchführung eines Clearing-Verfahrens sicher. Es bestand der Anfangsverdacht der Geldwäsche, der Mann dagegen gab an, seine Mutter habe ihm das Geld geschenkt.
Er beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei damit, seine Rechte im zollrechtlichen Bußgeld- und im Clearing-Verfahren wahrzunehmen. Kanzlei und Mandant schlossen eine Vergütungsvereinbarung, die einen Stundensatz von 400 Euro sowie eine Mindestpauschale von 2.000 Euro vorsah. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche letztlich ein. Die Kanzlei zog Anwaltshonorar in Höhe von 14.500 Euro vom Konto des Mandanten für berechnete 23,5 Stunden ein.
Der Mandant will nur die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zahlen und verlangt den Rest, das heißt knapp 14.000 Euro, zurück. Er hält die Vergütungsvereinbarung für nichtig und bestreitet, dass die Kanzlei wie abgerechnet tätig gewesen sei. Seine Klage hatte zum Teil Erfolg. Das OLG sprach ihm 6.700 Euro zu, die die Kanzlei ihm zurückerstatten müsse (Urteil vom 07.10.2024 – 2 U 86/23, unanfechtbar).
Pflicht zu effektiver Verteidigung erfordert Auflösung von Widersprüchen
Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich teilweise daraus, dass die Kanzlei über den sich rechnerisch auf Basis ihres Vortrags ergebenden Betrag von 11.058,66 Euro (23,5 Stunden mal 400 Euro zzgl. USt) hinaus tatsächlich 14.500 Euro abgerechnet habe. Im Übrigen folge er daraus, dass die Beklagte nur 16,5 Stunden nachweisbar tätig war und keine darüberhinausgehenden Tätigkeiten berechnen konnte.
Die Vergütungsvereinbarung hielt das OLG aber für wirksam. Die Kanzlei habe ihren Aufwand auch zurecht damit begründet, dass es sich um spezielle zollrechtliche Fragen gehandelt habe. Belegt sei schließlich, dass sich besondere Schwierigkeiten bei der Rechtewahrnehmung aus dem Vortrag des Mandanten ergeben hätten. Seine unklaren Ausführungen bei der Eingangsberatung hätten in Einklang mit den Unterlagen gebracht werde müssen. Dies sei dadurch erschwert worden, dass der Mandant unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht habe.
"Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern", erläuterte das OLG. Je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwere und den Verdacht gegen ihn vertiefe, desto größer sei der Aufwand, den sein Verteidiger benötige, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln.