Ein Mann wurde außerhalb einer Ortschaft mit 86 km/h zu viel geblitzt und kassierte dafür ein Bußgeld von 1.000 Euro sowie drei Monate Fahrverbot. Sein Verteidiger hatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte erhalten. Auf den Einspruch des Verteidigers hin verhängte das AG Wiesbaden ein Bußgeld von 1.700 Euro, das Fahrverbot blieb unverändert.
Dem Raser gefiel das nicht – er legte Rechtsbeschwerde ein. Die in der Akte befindlichen Fahrerfotos seien nicht im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden, rügte er. Das hält das OLG Frankfurt a.M. für unbeachtlich. Es hat die Beschwerde verworfen, diese aber zum Anlass genommen, die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erläutern (Beschluss vom 08.09.2025 – 2 ORbs 95/2).
pdf-Dateien im Rechtsverkehr Standard
Die Akteneinsicht in elektronischer Form erfolge durch Bereitstellung eines "Repräsentats" der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einen sicheren Übermittlungsweg. Das "Repräsentat" bilde dabei als elektronische Akte im pdf-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei "die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht", erläutert der Senat. Die Akte auf ein Dateiformat zu reduzieren, erhöhe die Kompatibilität unter den Systemen – und das pdf-Format habe sich dabei im Rechts- und Geschäftsverkehr als "kostenloser und allgemeiner Standard durchgesetzt". Es könne auf allen Computersystemen gelesen werden, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.
Würden Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein pdf-"Repräsentat" umgewandelt, bleibe die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten, stellen die Richterinnen und Richter klar. Die Bildinformationen würden direkt und vollständig in die pdf-Datei integriert. Die visuelle Information im "Repräsentat" entspreche so exakt der Originaldatei.
Sollte Einsicht in Dateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. Das System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf "Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren", resümiert der Senat. Zudem sei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar.


