Entscheidend war für das Gericht, dass der zu sechs Jahren Haft verurteilte Afghane unerlaubt nach Deutschland eingereist und sein hiesiger Asylantrag abgelehnt worden war (Beschluss vom 25.03.2025 – 2 OAusA 24/25, unanfechtbar). Ein derzeit angenommenes und befristetes Abschiebeverbot nach Afghanistan aus humanitären Gründen stehe der Auslieferung des Mannes nicht entgegen, der Mitte Februar 2025 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls am Frankfurter Flughafen festgenommen worden war.
Das OLG hebt hervor, dass die Straftat, wegen der der Afghane in Griechenland verurteilt worden war, auch nach deutschem Recht strafbar sei. Der Mann habe Ausweispapiere missbraucht, indem er in Thessaloniki 2020 einem afghanischen Staatsangehörigen einen echten afghanischen Pass und einen auf diese Person ausgestellten echten deutschen Aufenthaltstitel übergeben habe. Die Ausweisdokumente hätten einem Verwandten des Verurteilten gehört. Dieser habe die Dokumente mitgebracht, um dem afghanischen Staatsangehörigen, der zuvor illegal aus der Türkei nach Griechenland eingereist war, die Ausreise nach Österreich unter Vorlage der Dokumente in Begleitung des Verfolgten zu ermöglichen.
Der Verfolgte sei auch auslieferungsfähig; alle notwendigen Unterlagen lägen vollständig vor, fährt das OLG fort. Es sieht die Auslieferung des Verfolgten nicht dadurch gehindert, dass das griechische Strafurteil in seiner Abwesenheit gefällt wurde: Die griechischen Behörden hätten angegeben, das Urteil dem Verfolgten zuzustellen, sobald er an sie übergeben wurde.
Kein privilegierter "gewöhnlicher" Aufenthalt in Deutschland
Der Verfolgte habe keinen privilegierten "gewöhnlichen" Aufenthalt in Deutschland, der seiner Abschiebung nach den Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entgegenstehen könnte (§ 83b Abs. 2 IRG). Die Regelungen beruhten auf der europäischen Freizügigkeitsregelung, die hier aber nicht mehr anwendbar sei. Denn der Verfolgte sei im August 2016 unerlaubt nach Deutschland eingereist und sein Asylantrag abgelehnt worden. Sein Aufenthalt beruhe allein auf einem befristeten Abschiebeverbot nach Afghanistan aus humanitären Gründen. Das reiche für § 83b Abs. 2 IRG nicht.
Ein befristetes Abschiebeverbot auf Basis des Aufenthaltsgesetzes entfalte auch keine Bindungswirkung für hier relevante Maßnahmen nach dem Übereinkommen über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, so das OLG weiter, dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Auslieferung eigenen Angaben zufolge eigenständig zu prüfen hat. Der Verfolgte habe hier "durch seine Handlungen selbst unter Beweis gestellt, dass seine Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist".