Der Unfall ereignete sich im Dezember 2013. Ein Turmdrehkran stürzte während Bauarbeiten auf einen benachbarten Supermarkt. Dabei schlug der Gegenausleger durch das Dach. Vor der Kasse des Marktes hielten sich eine Frau und ein Mann auf, die beide schwer verletzt wurden. Die Frau verlor bei dem Unfall zudem ihre Tochter, die sich ebenfalls in dem Supermarkt aufgehalten hatte und noch am Unfallort verstarb.
Die Frau forderte von der Kraneigentümerin, der mit dem Aufbau des Krans beauftragten GmbH samt ihrem Geschäftsführer sowie einem Kransachverständigen Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden. Der Mann beschränkte seine Klage auf zwei dieser Beteiligten und verlangte ebenfalls Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das LG hatte den Ansprüchen im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. blieb für fast alle erfolglos – nur der Sachverständige konnte eine Haftung abwehren (Urteil vom 15.09.2025 – 29 U 50/24).
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch fehlerhafte Montage
Das OLG verwies auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz: Demnach war der Kran nicht ordnungsgemäß aufgebaut worden. Am entscheidenden Bolzen sei entweder kein oder kein passender Federstecker verwendet worden; dieser Montagefehler habe den Unfall ausgelöst. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien "sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden". Damit hafte die Eigentümerin auf Schadensersatz – sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen.
Auch die GmbH und ihr Geschäftsführer hätten ihre Pflichten verletzt, so die Richterinnen und Richter: Ein Bauunternehmer müsse nicht nur den eigenen Vertragspartner vor Schäden bewahren. Seine Verantwortung erfasse auch Dritte, die vorhersehbar mit den Gefahren der Baustelle in Kontakt kommen. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.
Anders beurteilte das OLG die Rolle des Sachverständigen. Dieser hatte den Auftrag, den Kran regelmäßig nach Unfallverhütungsvorschriften zu prüfen. Der Prüfvertrag entfalte jedoch keine Schutzwirkung für unbeteiligte Dritte, die zufällig auf einem Nachbargrundstück betroffen seien. Der Sachverständige habe keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. Selbst wenn er mögliche Sicherheitsmängel nicht angesprochen habe, reiche das nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Dafür wäre eine Garantenstellung erforderlich gewesen, also eine besondere rechtliche Verantwortung, Gefahren aktiv abzuwenden, sodass das Unterlassen wie ein Tun behandelt wird. Eine solche habe hier nicht bestanden, erklärte das OLG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden.


