Das Hinken eines Hundes am linken Hinterlauf bedeute nicht automatisch, dass eine Operation am rechten Hinterlauf fehlerhaft war, so das OLG (Beschluss vom 23.9.2024 - 29 U 33/24). Welche Behandlung für das Tier die Richtige sei, darüber entscheide der Arzt. Die Behandlungskosten in Höhe von rund 7.500 Euro musste der Veterinärmediziner nicht erstatten.
Denn: Die Operation am rechten Hinterbein war kein Versehen. Obwohl der Hundebesitzer den Tierarzt mit einer Behandlung des linken Hinterlaufs beauftragt hatte, da er ein Hinken an diesem Bein beobachtet hatte, war der Arzt zu einem anderen Schluss gelangt. Das OLG stellte nun fest, dass der behandelnde Tierarzt die Entscheidung, welches Bein operiert werden sollte, auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen, einschließlich Gangbeobachtungen und Röntgenaufnahmen, getroffen habe.
Sachverständiger war selbst nicht sicher
Ein vom Hundebesitzer wahrgenommenes Hinken des linken Hinterlaufs führe nicht zwingend zur Annahme, dass die Operation am rechten Hinterlauf behandlungsfehlerhaft war, so das OLG. Laien seien oft nicht in der Lage, die genaue Ursache eines Hinkens zu bestimmen, da häufig die gegenüberliegende Seite betroffen sei. Ein eingeschalteter Sachverständiger war sich im Verfahren allerdings selbst nicht so ganz sicher. In seinem Gutachten schrieb der Experte, dass "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" das richtige Bein operiert worden war.
Das reichte dem Gericht aus. Die Therapieentscheidung hänge nicht nur vom Behandlungsauftrag ab, sondern auch von den spezifischen medizinischen Erkenntnissen. Da oft die gegenüberliegende Gliedmaße betroffen sei, durfte der Tierarzt entgegen des Behandlungsauftrags handeln. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.