Erkrankungen nach Dreifach-Impfung: OLG verneint kausalen Zusammenhang

Dreifach geimpft - und jetzt krank? Eine Frau forderte Schadensersatz von BioNTech wegen angeblicher Impfschäden. Doch das OLG Frankfurt a.M. sah keinen bewiesenen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen und der Impfung.

Eine Frau wurde 2021 gleich drei Mal mit dem Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft. Danach hat sie nach eigener Aussage unter Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlichen Leistungseinbußen, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung gelitten. Vor der Impfung sei sie kerngesund gewesen, so die Frau.

Das OLG Frankfurt am Main sprach ihr dennoch, wie schon die Vorinstanz, keinen Schadensersatz zu (Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24). Sie könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG berufen, der zwar eine Gefährdungshaftung begründe, diese aber unter anderem davon abhängig mache, dass für den Einsatz des Impfstoffs eine negative Nutzen-Risiko-Abwägung vorliege. Dafür habe die Frau aber keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse dargelegt und bewiesen.

Gefährdungshaftung greift nicht

Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.

Der Vortrag der Frau eigne sich zudem nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung und zeige auch keine besondere Gefährlichkeit des Impfstoffs auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die Tatsache, dass Viren trotz Verabreichung des Impfstoffs übertragen würden, lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24

Redaktion beck-aktuell, zav, 27. Februar 2025.

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