Das Gleiche gelte, wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Drillisch Online GmbH geklagt. Das Unternehmen hatte pauschal knapp 15 Euro für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt, Ausnahmen sahen die AGB nicht vor. Die GmbH behielt sich vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.
Die Preisklausel benachteilige die Drillisch-Kundinnen und -Kunden unangemessen, entschied das OLG (Urteil vom 18.07.2024 – 1 UKl 2/24, nicht rechtskräftig). Denn sie müssten auch dann zahlen, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen oder das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen muss. Damit wälze der Mobilfunkanbieter eigene Verpflichtungen unzulässig auf seine Kunden ab, so das Gericht.
Es hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen. Möglicherweise wird also der BGH zu der Thematik entscheiden.