Kein Geld für Ex-Bürgermeister: Bericht über ihn löste keine fortwirkende Dauerhandlung aus

50.000 Euro will ein Ex-Bürgermeister, weil die Stadt einen Bericht über seine Amtstätigkeit veröffentlichte. Das OLG Frankfurt a. M. winkte ab: Ein möglicher Anspruch aus der Veröffentlichung sei bereits verjährt, eine fortwirkende schädigende Dauerhandlung liege nicht vor.

Bis 2014 war ein Mann Bürgermeister einer nordhessischen Stadt. Nach Ende seiner Amtszeit bildete die Stadtverordnetenversammlung einen Akteneinsichtsausschuss. Dieser überprüfte mehrere Aspekte der bürgermeisterlichen Tätigkeit des Ex-Amtsinhabers und verfasste darüber einen Bericht. 2017 wurde das Papier in der Stadtverordnetenversammlung vorgestellt und außerdem auf der Homepage der Stadt verlinkt. Dort war der Abschlussbericht öffentlich zugänglich, bis er 2018 auf Verlangen des ehemaligen Bürgermeisters von der Webseite der Stadt entfernt wurde.

Der Mann verfasste eine umfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht, in der er die Auffassung vertrat, dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Auch habe der Inhalt des Abschlussberichts ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Gegendarstellung ließ der Ex-Bürgermeister der Stadt im Sommer 2021 zukommen.

Vor den Gerichten hat er materiellen und immateriellen Schadensersatz begehrt. Nachdem das LG seine Klage abgewiesen hatte, verfolgte der Ex-Bürgermeister mit seiner Berufung den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 50.000 Euro weiter.

Doch auch vor dem OLG kassierte der Mann eine Niederlage. Der Anspruch auf eine Geldentschädigung sei jedenfalls verjährt, informierten ihn die Richterinnen und Richter. Es gelte die dreijährige Regelverjährung, die bereits eingetreten sei.

Keine schädigende Dauerhandlung

Für den Verjährungsbeginn seien nicht die Grundsätze für schädigende Dauerhandlungen heranzuziehen. Dort werde der anhaltende Vorgang gedanklich in Einzelhandlungen aufgespalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die hier streitgegenständliche Veröffentlichung stelle jedoch keine derartige schädigende Dauerhandlung dar, hält das OLG fest. Streitgegenständlich sei vielmehr die einmalige Veröffentlichung des Berichts des Akteneinsichtsausschusses. Es handele sich um eine aktuelle Berichterstattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die für einen längeren Zeitraum Geltung beanspruche, habe nicht vorgelegen.

Der Lauf der Verjährung habe damit mit Kenntnis des ehemaligen Amtsinhabers von der Veröffentlichung des Berichts auf der Homepage begonnen. Diese Kenntnis habe jedenfalls im Frühjahr 2018 vorgelegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren. 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.02.2026 - 1 U 32/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 16. März 2026.

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