Ein Landwirt fuhr mit seinem Traktor, der wegen eines hochgestellten Heckmähwerks eine Höhe von 4 Metern erreichte, im Oktober 2021 im Dunkeln über einen landwirtschaftlichen Weg. Dabei übersah er einen Ast, der in etwa drei Meter Höhe über den Feldweg ragte. Das Mähwerk verhakte sich in dem Ast und erlitt einen Schaden von rund 10.000 Euro. Der Landwirt verlangte Schadensersatz von der Kommune, weil er deren Verkehrssicherungspflichten verletzt sah.
Das LG Gießen wies seine Klage ab, seine Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg: Nachdem das OLG Frankfurt am Main diesen Hinweisbeschluss (Beschluss vom 12.02.2024 – 1 U 20/23) erlassen hatte, nahm der Mann seine Berufung zurück.
Bedeutung des Verkehrswegs macht den Unterschied
Das OLG wies den Landwirt darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht für Fahrbahnen unterschiedlich ausgeprägt sei: Auf Autobahnen zum Beispiel müsse der Bund auch den Luftraum von Hindernissen freihalten, weil bei der hohen Geschwindigkeit und dem mitunter hohen Verkehrsaufkommen die Aufmerksamkeit der Fahrer allein an das eigentliche Verkehrsgeschehen gebunden sei. Da kann dem OLG zufolge nicht noch erwartet werden, dass die Fahrzeugführer mit hohen Aufbauten auch noch den Luftraum beobachten, um hier eventuellen Hindernissen auszuweichen.
Anders aber auf landwirtschaftlichen Wegen, die nur selten befahren werden. Hier kann den Frankfurter Richterinnen und Richtern zufolge den Fahrern zugemutet werden, so langsam zu fahren, dass sie auch gelegentlich herunterhängenden Ästen ausweichen können. Soweit der Bauer geltend gemacht habe, er habe im Dunkeln den Ast nicht sehen können, liege es in seinem Risikobereich, die Scheinwerfer seines Traktors so auszurichten, dass sie auch den Luftraum oberhalb von zwei Metern ausleuchteten. Die Kommune trage bei Verkehrswegen mit einer so geringen Bedeutung nicht dieselbe Verkehrssicherungspflicht wie für wichtigere Straßen.