Öfter saubermachen: Kein Anspruch auf Laubrente wegen Nachbarbäumen

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf eine monatliche Laubrente, selbst wenn die Bäume des Nachbarn den Reinigungsaufwand für einen Pool erhöhen. Die Entscheidung des OLG Frankfurt berücksichtigt die zumutbare Beeinträchtigung durch Naturgegebenheiten.

Der Herbst steht vor der Tür und das Laub beginnt zu fallen. Die bunte Jahreszeit hat auch das OLG Frankfurt am Main beschäftigt, das in einem Nachbarschaftsstreit zu entscheiden hatte. Eine Anwohnerin störte sich an zwei alten Eichen, die vor 90 Jahren auf dem Nachbargrundstück gepflanzt worden waren - ohne dabei die Abstandsregeln zu beachten. So segelten die Blätter der alten Bäume in großer Zahl in den Pool der Anwohnerin. Doch statt zu fordern, dass die Bäume gefällt werden, wollte sie von ihrem Nachbar lieber Geld haben, nämlich eine monatliche Laubrente von 277,62 Euro.

Dem erteilte das OLG nun eine Absage (Urteil vom 16.08.2024 - 19 U 67/23). Es entschied, dass der Grundstückseigentümerin keinen Anspruch auf eine monatliche Laubrente hat, wenn Bäume des Nachbarn den Reinigungsaufwand für ihren Pool erhöhen. Besonders betonten die Richter, dass die Klägerin bei der Errichtung des Pools in Kenntnis der vorhandenen Bäume gehandelt habe. Die Argumentation, dass die herunterfallenden Eicheln und Blätter der Eichen auf dem Nachbargrundstück die Reinigung ihres Pools erheblich erschwerten, ließ das Gericht nicht gelten.

Fall erforderte ein Sachverständigengutachten

Das LG Wiesbaden hatte den Anspruch zunächst gem. dem hessischen Nachbarrecht als gerechtfertigt angesehen, jedoch die Höhe der Ausgleichszahlung noch offen gelassen. Das OLG holte ein Sachverständigengutachten ein, um zu prüfen, ob von dem Grundstück rechtswidrige - aber zu duldende - Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen.

Erst auf dieser Grundlage entschieden die Richter, dass die Beeinträchtigung durch die Eicheln und Blätter nicht die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung überschreite. Ein erhöhter Reinigungsaufwand, der durch die Naturgegebenheiten bedingt ist, führe nicht zu einer finanziellen Entschädigung, wenn die Belastung innerhalb des zumutbaren Rahmens liegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

(Hinweis: In der ersten Version dieser Meldung waren die Gerichtsdaten falsch. Diese haben wir korrigiert. 19.09.2024, 11:09 Uhr, jvh)

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2024 - 19 U 67/23

Redaktion beck-aktuell, dbs, 18. September 2024 (dpa).