Im ersten Fall ging es um eine Klausel, mit der die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt von 15 Euro für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnete und berechtigt war, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.
Verwaltungsentgelt: Kontrolle ja – aber keine Beanstandung
Das OLG Frankfurt a.M. sah sich zur Kontrolle der Klausel befugt, hielt diese aber für wirksam. Zwar habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Tarifwerk genehmigt, auch habe das Bundeszentralamt für Steuern den Bausparvertrag als Altersvorsorgevertrag zertifiziert. Der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei die Klausel deswegen aber nicht: Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.
Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. Zwar dürfe der AGB-Verwender Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn das Gesetz das ausnahmsweise vorsehe. Das sei hier der Fall. Die Regelung in § 2a Abs. 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen "darf".
Schweigen als Zustimmung: Unangemessene Benachteiligung fehlt
Der zweite Fall drehte sich um eine Klausel, nach der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn er nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.
Auch diese Klausel sei wirksam, urteilte das OLG. Sie weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt. Die Änderungsfiktion habe sich auf konkret benannte thematische Punkte beschränkt. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.
Im ersten Fall ist die Entscheidung des OLG nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde. Die zweite Entscheidung ist nicht anfechtbar (Urteile vom 23.07.2025 – 17 U 190/23 und 17 U 188/23).