Schon das LG Frankfurt am Main hatte den Eilantrag des Mannes zurückgewiesen. Nun ist der Chinese auch vor dem OLG Frankfurt gescheitert (Beschluss vom 18. November 2025 - 16 W 52/25). Dem Mann stehe weder ein Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung noch auf Unterlassung der konkret angegriffenen Äußerungen zu.
Denn die in dem Bericht veröffentlichten Aussagen seien keine unwahren Tatsachenbehauptungen, so das OLG. Der Mann sei zu Recht als "Mitglied" der politischen Konsultationskonferenz des chinesischen Volkes dargestellt worden. Er sei zwar kein fest gewähltes Mitglied gewesen, habe an der Konferenz aber als besonders eingeladener Auslandsdelegierter teilgenommen. Auch offizielle chinesische Portale in deutscher Sprache würden für eingeladene Persönlichkeiten aus dem Ausland den Begriff "Mitglied" verwenden. Die Abweichung von der wörtlichen Bedeutung stellte keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, so der zuständige 16. Senat.
Auch die Formulierung, der Mann habe dort einen "Antrag" eingebracht, in dem er um Unterstützung bat, damit mehr chinastämmige Menschen im Ausland politisch aktiv werden könnten, sei nicht unwahr. Der Chinese habe zwar keinen förmlichen Antrag gestellt. Jedoch finde sich in der Originalquelle wörtlich die Formulierung "Vorschlag" oder "Empfehlung". Die Bezeichnung "Antrag" ist in diesem Kontext nach Ansicht des Gerichts nicht verzerrend.
Auch beanstandete der Mann die Wiedergabe seiner Äußerung, es sei die gemeinsame Verantwortung aller Landsleute im Ausland, Chinas Politik zu "propagieren". Der Mann behauptete, das verwendete Verb sei eher mit "erzählen, darstellen, erklären, kommunizieren" zu übersetzen. In der chinesischen Sprache existiere kein eigenständiger Begriff für "Propaganda". Dieser Begriff sei aber zentraler Ausdruck des marxistisch-leninistischen politischen Lexikons, entgegnete das OLG. Es bezeichne einen staatlich gesteuerten Kommunikationsprozess zur Vermittlung politischer Ideologie, Werte und Ziele. Daher könne der Bericht davon ausgehen, dass der Begriff vom Mann in diesem Sinne gemeint gewesen sei. Die angegriffene Formulierung "propagieren" sei nicht sinnentstellend.
Namensnennung nicht zu beanstanden
Auch die Namensnennung des Mannes sei nicht zu beanstanden. Bei der Abwägung zwischen dem Anonymitätsinteresse des Chinesen und der Wissenschaftsfreiheit der Stiftung sei die Tatsache, dass die Aussagen nicht unwahr seien, mit entscheidend. Auch handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung.
Zwar werde der Eindruck erweckt, der Mann könne ein Werkzeug der chinesischen Regierung sein oder zumindest bewusst von ihr gefördert werden. Jedoch stehe dem ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung gegenüber. "An einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland besteht ein hohes politisches Interesse der Öffentlichkeit", führte der Senat aus. Das schließe auch den Namen des Mannes ein. Dabei sei auch zu beachten, dass der Mann eine durchaus bekannte und in der Öffentlichkeit stehende Person sei, zumal er Ende der 2010-er Jahre für ein hohes kommunales Amt kandidiert habe.


