In zwei Artikeln war der Mann unter Nennung seines Namens mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen aus Chatprotokollen auf Facebook zitiert worden. Er bestreitet, die Aussagen getätigt zu haben und begehrt Unterlassung der Berichterstattung. Zu Recht, wie das OLG befindet (Urteil vom 27.03.2025 – 16 U 9/23).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zitierten werde verletzt, weil es sich bei den Zitaten um "nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen" handele. Nicht nachgewiesen sei, dass die Chatbeiträge authentisch seien, also tatsächlich von dem in den Artikeln Benannten stammten.
Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form einer html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des im Prozess gehörten Sachverständigen nicht fälschungssicher. Es könne sein, dass sie nachträglich mit einem Editor geändert worden sei.
Hohe Anforderungen an Echtheitsnachweis nicht erfüllt
Dass sie nicht manipuliert worden sei, habe die Verfasserin der Artikel nicht nachweisen können. Richtig sei zwar, dass sie ihre Informanten nicht nennen müsse. Sie müsse dann aber "so viele Einzelfallumstände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann", so das OLG.
Daran fehle es hier. Das OLG sieht sich mit den Angaben, die die Autorin der Artikel zu ihrer Quelle gemacht hat, außerstande, die Zuverlässigkeit der Quelle zu beurteilen. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und ihr zugespielt habe, sei unklar geblieben.
Weil die Datei mit den Chat-Protokollen von einem Hacker stamme, mithin durch eine Straftat erlangt worden sei, seien an den Echtheitsnachweis erhöhte Anforderungen zu stellen. Wie die Autorin sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft habe, bleibe indes ebenso offen wie die Frage, über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von ihr hinzugezogene Computerexperte verfügte. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten, monieren die Richterinnen und Richter.