Profifußballer zeigt sich mit Partnerin: Kein Freibrief für Berichte über frühere Beziehungen

Auch ein Profifußballer hat ein Recht auf ein Privatleben. Dass er mit seiner aktuellen Partnerin öffentlich auftritt, gibt der Presse nicht das Recht, über seine vergangene Beziehung zu berichten. Das gilt auch dann, wenn er vereinzelt Fotos seiner aus dieser Beziehung hervorgegangenen Tochter veröffentlicht hat.

Der Fußballer hatte sich unter anderem Berichte verbeten, die sein angebliches Verhalten gegenüber seiner Ex-Freundin schilderten, als er von deren Schwangerschaft erfuhr. Das OLG Frankfurt a.M. gab dem Sportler insoweit schon deswegen recht, weil es sich um Tatsachenbehauptungen handelte, die geeignet waren, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und deren Wahrheitsgehalt weder der Verlag noch der Autor des Artikels hatten beweisen können.

Keine Selbstöffnung in Bezug auf vergangene Beziehung

Auch weitere Äußerungen zur Beziehung des Nationalspielers zu seiner Ex-Freundin hätten rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Fußballers eingegriffen, so das OLG weiter. Der Schutz der Privatsphäre sei hier nicht durch eine sogenannte Selbstöffnung des Spielers entfallen. Dieser habe seine Beziehung zu der Frau stets privat gehalten. Dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet habe, widerspricht dem aus Sicht des Gerichts nicht. Damit habe er allein preisgegeben, dass er eine Tochter habe, nicht aber, aus welcher Beziehung das Kind resultiere.

Soweit der Fußballprofi mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftrete, sieht das OLG auch hierin keine Selbstöffnung in Bezug auf die vergangene Beziehung zu der Kindesmutter. Diese sei davon völlig unabhängig. "Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, sodass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf", konkretisierte der Senat.

Der Eingriff sei auch rechtswidrig gewesen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung bewerteten die Richterinnen und Richter das Interesse des Sportlers auf Schutz seiner Privatsphäre höher das Recht der Presse auf freie Meinungsäußerung. Zwar bestehe an der Person des Spielers als Fußballstar, Spitzenverdiener und Mitglied des Nationalkaders ein großes öffentliches Informationsinteresse, das durch seine Stiftungstätigkeit und damit verbundene Leitbildfunktion noch gesteigert werde.

Neugier der Leser kein Argument

Die hier streitigen Äußerungen über das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass sie eine gemeinsame Tochter haben, hätten hierzu jedoch keinen Bezug. Die streitigen Äußerungen "befriedigten in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers".

Aus diesen Gründen kann der Kläger auch verlangen, dass nicht über seinen Wochen- und Jahresverdienst berichtet wird, so das OLG. Dass es sich bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände handele, habe die Beklagte in Bezug auf das Gehalt des hier betroffenen Nationalspielers nicht dargelegt (Urteil vom 06.02.2025 – 16 U 8/24, unanfechtbar).

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.2025 - 16 U 8/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 7. Februar 2025.

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