3.000 Euro Entschädigung für "Busen-Blitzer"-Foto

Die Veröffentlichung eines Fotos von einem unfreiwilligen "Busen-Blitzer" verletzt das Persönlichkeitsrecht. Das OLG Frankfurt am Main hat eine Zeitung deswegen zu der Zahlung einer Entschädigung an ein Model verurteilt.

Eine 22-Jährige arbeitete als Model auf einer Modewoche in Frankfurt am Main. An der letzten von drei Fotostationen an dem Laufsteg sollten die Models vor einem Sponsorenaufsteller eine einstudierte Pose einnehmen. Dabei rutschte dem Model ihr Oberteil herunter, sodass auf dem aufgenommenen Foto die linke Brust bis unterhalb der Brustwarze zu sehen war. Dieses Foto wurde online und Print von einer Zeitung veröffentlicht. Das Model hatte sich zuvor gegen eine Veröffentlichung des Fotos ausgesprochen.

Nachdem die Zeitung sich bereits dazu verpflichtet hatte, die Veröffentlichung des Fotos zu unterlassen, verlangte das Model eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Das LG Frankfurt hatte der Frau eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen. Beide Seiten hatten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Nun hat das OLG Frankfurt das Urteil abgeändert: Die Zeitung muss dem Model eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro bezahlen (Urteil vom 17. Juli 2025 - 16 U 7/24).

Veröffentlichung verletzt Persönlichkeitsrecht

Die Veröffentlichung des Fotos verletze das Persönlichkeitsrecht des Models, so der für Presserecht zuständige 16. Senat des OLG. Das Model habe zwar in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt, diese Einwilligung habe sich aber auf die regulären Posen für die Fotografen beschränkt. Es bestehe keine Einwilligung des Models für das Foto mit der entblößten Brust.

Dass der Zeitung auch bewusst gewesen sei, dass das Model sich nicht freiwillig entblößt habe, ergebe sich aus der im Beitrag genutzten Formulierung "Busen-Blitzer". Die Klägerin habe "erkennbar eine unzutreffende Vorstellung von ihrem äußeren Erscheinungsbild" gehabt, als sie an der dritten Station für die Fotografen posierte. 

Gewicht und Tragweite rechtfertigen Geldentschädigung

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiege schwer, so das OLG weiter. Das Zeigen der sekundären Geschlechtsmerkmale sei nicht in jedem Fall anstößig, es sei allerdings allein die Entscheidung des Models, ob sie sich mit unbekleideter Brust öffentlich zeigen möchte. Es komme hinzu, dass die Frau als Model unerfahren war und es sich um ihren ersten "Walk" gehandelt habe. Auch die hohe Auflagenstärke von 1,1 Millionen verkauften Exemplaren der Zeitung sei abwägungsrelevant. Die Zeitung habe zudem grob gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstoßen.

Die Entschädigung von 3.000 Euro sei angemessen, so das OLG. Auch einzubeziehen sei, dass die Frau sich vor und nach der Veröffentlichung des Fotos auf ihrem Instagram-Account "recht freizügig" gezeigt habe. Auf ihrem Account habe sie auch ein Foto veröffentlicht, auf dem das präsentierte Oberteil die Brust nur noch knapp bedeckte. Damit erinnere sie die Betrachter selbst immer wieder an das Foto der unbekleideten Brust. Die von dem Model geltend gemachte nachhaltige und fortwirkende Beeinträchtigung durch die Veröffentlichung des Fotos habe sie nicht ausreichend darlegen können.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2025 - 16 U 7/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 17. Juli 2025.

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