Eine Frau forderte von der Betreiberin der Plattform Facebook unter anderem, zwei Nutzerkonten nicht weiter bereitzuhalten sowie fünf beleidigende Äußerungen zu unterlassen. Auf einem der Profile fanden sich etwa Beschimpfungen wie "Du dumme Sau" und "frigide menopausierende Schnepfe". Die Beiträge zeigten Fotos, auf denen unstreitig die Betroffene zu sehen war. So sei für ihr Umfeld erkennbar gewesen, dass sie gemeint war.
Das zweite Profil verwendete einen verfremdeten Profilnamen, der jedoch "bildlich und klanglich" erkennbar auf die Frau anspielte. Auch dort seien beleidigende Aussagen wie "Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße" veröffentlicht worden – ohne erkennbaren Zusammenhang und ohne sachlichen Bezug, so der Senat des OLG Frankfurt a.M. Das LG hatte die Unterlassungsklage zunächst abgewiesen. Die Berufung hatte jedoch Erfolg.
Kontenlöschung als verhältnismäßiges Mittel
Es liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, für die Facebook als mittelbare Störerin hafte, so das Gericht. Die Betroffene habe das Unternehmen vorgerichtlich "hinreichend konkret" auf die Persönlichkeitsrechtsverletzungen hingewiesen (Urteil vom 26.06.2025 – 16 U 58/24).
Nach Auffassung des Senats genügte in diesem Fall nicht die bloße Entfernung einzelner Beiträge. Maßgeblich sei, dass die Profile ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt worden seien, persönlichkeitsverletzende Inhalte gegen die Frau zu verbreiten, so das Gericht. In dieser Konstellation überwiege das Schutzinteresse der betroffenen Person.
Die vollständige Löschung sei daher auch im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit von Facebook gerechtfertigt – insbesondere angesichts der Vielzahl der gegen die Frau gerichteten Äußerungen. Sie stelle das geeignetere Mittel dar, um zukünftige Verstöße zu verhindern, erklärten die Richterinnen und Richter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Facebook kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.