Der deutsche Fußballnationalspieler Youssoufa Moukoko hat vor dem OLG Frankfurt a.M. mit einem Eilantrag gegen das Nachrichtenmagazin Der Spiegel Erfolg gehabt. Dabei ging es um die Berichterstattung des Magazins über Zweifel am wirklichen Alter und der Herkunft Moukokos. Das OLG gab dem Fußballprofi nun recht und untersagte dem Spiegel die Verbreitung mehrerer Aussagen hierzu (Urteil vom 08.05.2024 – 16 U 33/23, unanfechtbar).
Moukoko stammt aus Kamerun, wo er laut einer Nachbeurkundung durch die Stadt Hamburg im Jahr 2004 geboren wurde. Nach dem Bericht des Spiegel soll sein Vater Joseph Moukoko, der bereits zuvor in Hamburg lebte und Youssoufa später aus Kamerun dorthin holte, gar nicht dessen leiblicher Vater sein. Er sei vielmehr als Talentscout auf ihn gestoßen und habe den Jungen mit Einverständnis seiner Familie adoptiert, um ihn einfacher nach Deutschland bringen zu können. Tatsächlich bestehen laut dem Spiegel-Bericht Zweifel, ob der Fußballer überhaupt erst 2004 oder nicht schon im Jahr 2000 geboren wurde. Spekulationen hierüber hatte es schon zuvor gegeben, als Moukoko in deutlich höheren Jugend-Altersklassen dominierte und somit als herausragendes Fußball-Talent auffiel. Moukoko ist bis heute der jüngste Profi-Debütant in der Bundesliga-Geschichte, er war bei seinem ersten Spiel offiziell 16 Jahre und einen Tag alt.
OLG sieht Anknüpfungstatsachen für Verdachtsberichterstattung
Moukoko sah sich durch die Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und ging dagegen vor, hatte hiermit aber im Eilverfahren vor dem LG Frankfurt a.M. zunächst nur zu einem geringen Teil Erfolg. Nun gab ihm das OLG recht und untersagte die Verbreitung des Berichts. Grund hierfür war, dass der Spiegel Moukoko nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.
Die Schilderungen im Artikel seien geeignet, sich erheblich auf das Ansehen Moukokos auszuwirken und hätten eine erhebliche Breitenwirkung, erklärte der 16. Zivilsenat. Zwar sei die Berichterstattung von öffentlichem Interesse, da das Alter eines Fußballprofis ein erhebliches Kriterium für dessen Marktwert sei. Auch erkannten die Richterinnen und Richter durchaus an, dass in diesem Fall das für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen vorliege. Der Bericht sei auch nicht vorverurteilend. Allerdings hätte man Moukoko die Möglichkeit zur Stellungnahme zu entscheidenden Details des Berichts geben müssen.
Generelle Konfrontation mit Verdacht reicht nicht aus
Dies diene dem Zweck, "dass der Autor seine Recherchen und Ergebnisse kritisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellen kann", so der Senat. Dazu sei es erforderlich, die betroffene Person mit den wesentlichen Vorwürfen zu konfrontieren. Das Magazin habe sich für seinen Bericht unter anderem auf Gespräche mit angeblichen Angehörigen gestützt. Hierzu hätte man Moukoko gezielt befragen müssen.
Zwar hatte der Spiegel Moukoko durchaus mit dem Verdacht konfrontiert – dies allein sei aber nicht ausreichend gewesen, befand das OLG. Die konkrete Berichterstattung hätte "in einem für den durchschnittlichen Leser wesentlichen Punkt anders ausfallen (können), wenn eine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt und berücksichtigt worden wäre".
Die Entscheidung ist unanfechtbar.