Social-Media-Plattformen haften für Beleidigungen nur nach konkretem Hinweis

Wer rechtsverletzende Inhalte auf Social-Media-Plattformen meldet, muss sich Mühe geben. Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Ansprüche auf Entfernung der Inhalte und Unterlassung nicht greifen, wenn die Beanstandungen zu unkonkret bleiben.

Michael Blume, Antisemitismusbeauftragter Baden-Württembergs, hatte der Betreiberin der Plattform "X" (vormals Twitter) eine Vielzahl von Tweets mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten gemeldet. "X" sollte diese entfernen und sich zur Unterlassung verpflichten.

Vor dem OLG ging es schließlich noch um fünf Tweets. Das LG hatte die Betreiberin von "X" im Eilverfahren verpflichtet es zu unterlassen, diese zu verbreiten. Das OLG sah dies nun anders und wies den Unterlassungsantrag zurück (Urteil vom 13.06.2024 - 16 U 195/22). Nach den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Providerhaftung stelle "X" lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Damit hafte sie als Provider für etwaige rechtsverletzende Inhalte erst nach Kenntniserlangung. Ein Betroffener müsse die Plattform zunächst mit Beanstandungen konfrontieren, die so konkret gefasst sein müssten, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden könne.

Damit hafte sie als Provider für etwaige rechtsverletzende Inhalte erst nach Kenntniserlangung. Ein Betroffener müsse sie zunächst mit Beanstandungen konfrontieren, die so konkret gefasst sein müssten, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Erst dann treffe den Provider die Verpflichtung zur weiteren Ermittlung und Bewertung des angezeigten Sachverhalts.

"Rechtswidrige Inhalte" reicht als Begründung nicht

Erst dann treffe den Anbieter die Verpflichtung zur weiteren Ermittlung und Bewertung des angezeigten Sachverhalts, entschied der Pressesenat des Gerichts. Blumes Anwaltsschreiben habe keine hinreichende Kenntnis von den Tatsachen vermittelt, aus denen der Plattform eine Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar gewesen sei, erklärte das Gericht. Es sei ohne jegliche Begründung oder Sachverhaltsdarstellung allein von "rechtswidrigen Inhalten" die Rede gewesen.

Ohne Erfolg blieb auch Blumes Berufung darauf, dass das von X bereitgestellte Meldeformular kein Textfeld für weitere konkretisierende individuelle Angaben bereitstelle. Das Meldeformular entspreche den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) und bezwecke damit in erster Linie eine Kontrolle nach strafbaren Inhalten, stellte das Gericht fest. Zudem wären nähere Angaben sowohl in der Spalte "Inhalt" als auch im Rahmen eines Anhangs möglich gewesen. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.06.2024 - 16 U 195/22

Redaktion beck-aktuell, mam, 14. Juni 2024 (dpa).