Luxuriöser Lebensstil: Zeitung durfte Boris Beckers Ehefrau beim Tanken eines Porsches zeigen

Eine Zeitung veröffentlicht zwei Fotos von Boris Becker und seiner Frau. Die Ehefrau klagt auf Unterlassung. Recht bekommt sie nur bezüglich des Fotos, das das Paar auf seinem Hotelbalkon zeigt. Die Veröffentlichung eines Bildes der Eheleute beim Tanken in Italien muss sie laut OLG Frankfurt a.M. dulden.

Die Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wandte sich gegen die Bildberichterstattung einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung aus dem Sommer 2023. Das eine Foto zeigt das Ehepaar Becker im Bademantel auf dem Balkon seines Hotels; auf dem anderen tanken die Eheleute an einer Tankstelle in Italien. Das LG Frankfurt a.M. hatte die Veröffentlichung beider Fotos untersagt. In der Berufung gab das OLG der Presse jedoch teilweise Recht (Urteil vom 06.11.2025 16 U 156/24).

Das LG habe die Veröffentlichung des Fotos der Eheleute Becker auf dem Balkon ihres Hotels zutreffend untersagt, so das OLG. Das Foto zeige die Frau in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, "in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden". Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe die Frau die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.

Zu Unrecht habe das LG jedoch auch die Veröffentlichung des Tankstellenfotos untersagt, so das OLG weiter. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige Beckers Ehefrau im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrunde liegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2025 - 16 U 156/24

Redaktion beck-aktuell, sst, 19. Dezember 2025.

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