Vorgehen gegen Google-Bewertungen: Als Rechtsdienstleistung erlaubnispflichtig
© VRVIRUS / Adobe Stock

Ein Unternehmen bietet an, gegen missliebige Google-Bewertungen vorzugehen. Es verfügt über keine Erlaubnis nach dem RDG. Eine Kanzlei kritisiert das Angebot auf ihrer Homepage als unausführbar. Das darf sie, sagt das OLG Frankfurt a.M.

Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen "den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden", unterfällt diese Leistung dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – und das Unternehmen braucht dafür eine entsprechende Erlaubnis. Fehlt diese, kann es einer Anwaltskanzlei nicht verbieten, auf ihrer Homepage zu behaupten, dass das Unternehmen eine nicht ausführbare Leistung anbietet (Urteil vom 19.03.2026 – 16 U 2/25).

Eine Kanzlei hatte auf ihrer Homepage einen Beitrag veröffentlicht, in dem sie das Geschäftsgebaren eines Unternehmens kritisiert, das Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign anbietet. Das Unternehmen zog gegen mehrere Äußerungen vor Gericht. Erfolg hatte es in erster Instanz insoweit, als das LG der Kanzlei die Behauptung untersagte, das Unternehmen biete "oftmals eine nicht ausführbare Leistung an".

Wahre Tatsachen dürfen behauptet werden

Das OLG gab in der Berufung zwar weiteren Unterlassungsanträgen statt, gab aber die in erster Instanz beanstandete Behauptung wieder frei. Denn, dass das Unternehmen eine "oftmals eine nicht ausführbare Leistung" anbiete, sei eine (wahre) Tatsache. Tatsächlich biete das Unternehmen eine Leistung an, die es mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne.

Denn die als Teil eines "Reputationsmanagements" angebotene Leistung, gegen nicht richtlinienkonforme Google-Bewertungen vorzugehen, sei eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem RDG. Rechtsdienstleistung sei "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erfordere. Eine solche Prüfung hält das OLG bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall für erforderlich – schon anlässlich der Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, aber auch für die Folgefrage, welche Schritte das sind. Das Unternehmen habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Unternehmen kann die Zulassung der Revision beantragen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2026 - 16 U 2/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 13. April 2026.

Mehr zum Thema