Der Senat meint, die Bundespolizisten hätten durch ihr Verhalten den Folgeunfall zu 1/3 mitverschuldet, bei dem einer der Beamten getötet und die beiden anderen (erheblich) verletzt wurden. Die Polizisten hätten sich als Fußgänger im Bereich der Fahrbahn der A4 verkehrswidrig verhalten und dadurch eine nicht unerhebliche Schadensursache gesetzt.
Eine Autobahn dürfe nur in Ausnahmefällen zu Fuß betreten werden. Das müsse dann mit "höchstmöglicher Sorgfalt und so kurz wie möglich erfolgen", so das OLG. Hier hätten sich die Beamten fahrlässig selbst gefährdet, als sie sich noch knapp eine halbe Stunde nach dem Unfallereignis "auf dem linken Seitenstreifen befanden, ohne den herannahenden Verkehr zumindest sorgfältig zu beobachten und ohne angemessen auf diesen Verkehr zu reagieren". So hätten sich die Beamten noch vor dem mit hoher Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen herannahenden und gut sichtbaren Fahrzeug retten können, beispielsweise, indem sie die 92 Zentimeter hohen Betonschutzwände zur anderen Fahrbahn hin überklettern.
Da sie dies unterlassen hätten, treffe sie ein Mitverschulden im Umfang von 1/3 an dem Unfall, bei dem sie selbst geschädigt wurden. Der beteiligte Fahrer hafte zu 2/3, entschied das OLG in einem Teil-Grundurteil. Entsprechend wies das OLG die von der Bundesrepublik angestrengte Leistungsklage zu 1/3 ab. Die Bundesrepublik hatte den Fahrer auf Ersatz der Leistungen verklagt, die sie an die Hinterbliebenen der Unfallopfer erbracht hatte (Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil vom 05.12.2024 – 15 U 104/22).