Ein Mann wollte zwei Krankenhäuser nach dem Tod seiner Lebensgefährtin auf Hinterbliebenengeld in Höhe von 20.000 Euro verklagen. Die Frau war zunächst in einem Krankenhaus im Landgerichtsbezirk Limburg an der Lahn behandelt worden, wurde dann aber in ein weiteres Hospital im Landgerichtsbezirk Koblenz verlegt und starb schließlich nach Rückverlegung in Limburg. Ihr Lebensgefährte warf beiden Krankenhäusern Versäumnisse vor. Vom OLG Frankfurt a. M. wollte er wissen, welches Landgericht er anrufen sollte. Dieses wies den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO allerdings zurück.
Die Frankfurter OLG-Richterinnen und -richter sahen keine Notwendigkeit hier einzugreifen und verwiesen auf das Gesetz: Nach § 32 ZPO sei der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Sterbeort der Verstorbenen gegeben (Beschluss vom 25.07.2024 – 11 UH 18/24). Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB sei als deliktischer Anspruch ausgestaltet, wodurch der besondere Gerichtsstand eröffnet sei. Insofern spiele es keine Rolle, dass hier die allgemeinen Gerichtsstände der beiden Kliniken in unterschiedlichen Gerichtsbezirken lägen.
Begehungsort in Arzthaftungssachen immer auch der Todesort
Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld – also die angemessene Entschädigung des Hinterbliebenen für das ihm entstandene seelische Leid – knüpfe dabei an eine eingetretene Verletzung des Rechtsguts Leben an, also an den Tod des Opfers der deliktischen Handlung. Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist daher nach Ansicht des OLG-Senats in arzthaftungsrechtlichen Fällen neben den Orten, an denen der Behandlungsfehler begangen oder Behandlungen pflichtwidrig unterlassen wurden, immer auch der Ort, an dem der Tod eingetreten ist – hier also Limburg. Dies habe zur Folge, dass für mehrere Beklagte stets – und daher auch vorliegend – ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand begründet sei.