Nach Geldwäsche-Verdacht: Bank darf Gelder mehrere Tage zurückhalten

Um ihr Geld zurückzubekommen, das die Bank nach einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung eingefroren hatte, nahm eine Kontoinhaberin ihren Anwalt zu Hilfe. Den muss sie nun selbst zahlen, entschied das OLG Frankfurt.

Gemäß § 43 GwG muss eine Bank der Financial Intelligence Unit (FIU) Meldung machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass Geld aus einer Straftat stammen könnte, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. So war es auch in dem Fall geschehen, mit dem sich nun das OLG Frankfurt beschäftigt hat (Urteil vom 25.02.2025 - 10 U 18/24). Das Gericht musste entscheiden, ob die Bank die vorprozessualen Anwaltskosten ihrer Kundin tragen muss, die im Anschluss an diese Meldung anfielen. Das hat das OLG verneint, da die Bank weder in Verzug gewesen war noch pflichtwidrig gehandelt hatte.

Dass auf dem Konto der Frau zweimal eine sechsstellige Summe eingegangen war, hatte die Bank misstrauisch gemacht und sie veranlasst, die Geldwäsche-Verdachtsmeldung auszulösen. Ist so eine Meldung erst ergangen, darf die Bank das Geld anschließend drei Tage lang nicht transferieren, außer die FIU gibt grünes Licht, was hier nicht geschehen war.

Deswegen verweigerte die Bank ihrer Kundin auch den Zugriff auf das Geld, als diese noch am Tag der Meldung in Begleitung eines Anwalts erschien. Auch ein Anwaltsschreiben zwei Tage später veranlasste die Bank nicht, das Geld freizugeben. Erst ein Urteil des LG konnte das bewirken, es hatte die Bank zudem zur Zahlung der vorprozessualen Anwaltskosten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Bank war erfolgreich.

Auf ein paar Tage kam es nicht an

Die Kontoinhaberin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Außerdem komme eine Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in Frage. Zwar hätte die Bank eine Transaktion ab dem Verstreichen des dritten Werktags nach der Meldung wieder durchführen können. Dass sie damit noch zwei weitere Tage gewartet habe, sei aber nicht fahrlässig gewesen. Der Bank seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik, des sehr hohen Geldbetrages und des Haftungsrisikos jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen, so das OLG.

Unerheblich sei ferner, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor, entschieden die Frankfurter Richterinnen und Richter.

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2025 - 10 U 18/24

Redaktion beck-aktuell, dd, 17. März 2025.

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